- Ius respondendi
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Das ius respondendi ex auctoritate principis (wörtlich „Recht, mit kaiserlicher Autorität Antwort zu geben“) wurde im Römischen Recht vom Kaiser an einzelne Juristen delegiert, die dadurch legitimiert waren, in Rechts- und Gesetzesanfragen stellvertretend für den Kaiser zu antworten. Das Rechtswesen im antiken Rom erfuhr durch diese Staatsdiener eine bedeutende Fortentwicklung.
Dieses Recht wurde seit Augustus zunächst an eine geringe Anzahl von Rechtsgelehrten aus dem Senatorenstand erteilt. Von der Mitte des 2. Jahrhunderts an kehrte sich das Verhältnis um. Ab diesem Zeitpunkt fanden mehrheitlich die Angehörigen des Ritterstands (equites) in dieser Funktion Verwendung.
Die Respondierjuristen waren auch Angehörige des kaiserlichen Rates (consilium). Die consiliarii standen in einem hohen Ansehen und konnten über eine Ämterlaufbahn den Aufstieg bis zur Prätorianerpräfektur erreichen.
Als erster bekannter Jurist aus dem Ritterstand wird im 2. Jahrhundert Lucius Volusius Maecianus genannt, der unter dem Kaiser Antoninus Pius die Funktion als Rechtsberater wahrnahm.[1]
Siehe auch
Literatur
- Gerhard Dulckeit, Fritz Schwarz, Wolfgang Waldstein: Römische Rechtsgeschichte. 8. Auflage. Beck, München 1989, ISBN 3-406-33398-2, S. 244–245.
Einzelnachweise
- ↑ Fergus Millar: Fischer Weltgeschichte, Das Römische Reich und seine Nachbarn, Die Mittelmeerwelt im Altertum IV, Bd. 8, Fischer Taschenbuch Verlag 1986, 4. Regierung und Verwaltung, S. 65.
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