- Ablieferung
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Ablieferung ist die vertragsgemäße Erfüllungshandlung, durch die der Verkäufer einer Sache dem Käufer die tatsächliche Möglichkeit verschafft, den Kaufgegenstand an sich zu nehmen, nicht notwendig durch (körperliche) Übergabe. Die Ablieferung ermöglicht dem Käufer die Prüfung, ob die Kaufsache der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit entspricht. Sie bestimmt beim Handelskauf den Zeitpunkt der unverzüglichen Untersuchungs- und Rügepflicht. Im Frachtverkehr aber ist Ablieferung erst die tatsächliche Auslieferung des Frachtgutes an den bestimmungsgemäßen Empfänger, nicht schon die Benachrichtigung vom Eintreffen am Ablieferungsort. Mit der Ablieferung beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu laufen (§ 438 Abs. 2 BGB).
Als Folge staatlicher Bewirtschaftung und Preisfestsetzung, für Devisen, Waren (besonders Agrarprodukte und Rohstoffe) und Wertpapiere, soll die Ablieferungspflicht deren Abströmen auf den Schwarzen Markt oder ins Ausland (Kapitalflucht) verhindern oder einschränken.
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