Kernmaterialüberwachung

Kernmaterialüberwachung
Überwachungspflichtiger Kernbrennstoff; Ende eines Brennstabes und ungebrauchte Uranoxid-Pellets

Die Kernmaterialüberwachung dient dem Schutz vor den Gefahren, die durch Kernbrennstoffe in falscher Hand entstehen (beispielsweise durch illegales Verschieben solcher Stoffe in Länder, die eine nukleare Bewaffnung anstreben).

Gesetzliche Grundlagen

Die wichtigste Grundlage der Kernmaterialüberwachung in den Industrieländern ist jeweils ein entsprechendes Gesetz, beispielsweise in Deutschland das Atomgesetz. Da alle Kernbrennstoffe – oft nur schwach – radioaktive Stoffe sind, spielt daneben auch die jeweilige Strahlenschutzverordnung eine Rolle.

§ 70 der deutschen Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) regelt rechtlich die Mitteilungspflichten über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und sonstigen Verbleib sowie den Bestand an radioaktiven Stoffen einschließlich der erforderlichen Buchführung. Während dieser Umgang (Gewinnung, Erzeugung, ...) mit radioaktiven Stoffen innerhalb eines Monats der zuständigen Behörde mitzuteilen ist, erfolgt die Mitteilung des Bestands an radioaktiven Stoffen am Ende jeden Kalenderjahres.

Neben nationalen Rechtsvorschriften unterliegt die Kernmaterialüberwachung internationalen Verpflichtungen. In Deutschland wird die Kernmaterialüberwachung von Euratom und IAEA (Internationale Atomenergie-Organisation) durchgeführt. Dabei wird die Überwachung durch Euratom in der Euratom-Verordnung 302/2005 geregelt und in den zugehörigen besonderen Kontrollbestimmungen im Einzelnen festgelegt.

Die Internationale Atomenergiebehörde IAEO kontrolliert hingegen auf Basis des Verifikationsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäische Atomgemeinschaft. In diesem Abkommen und seinen Ergänzungen sind die Bedingungen und Umstände für die Kontrolle durch die IAEO festgelegt.

Durchführung

Sitz der IAEO in Wien

Die Kernmaterialüberwachung setzt in regelmäßigen Inspektionen organisatorische und physikalische Prüfmethoden zur Überwachung der vorhandenen Materialmassen ein. Bei Entdeckung von Bestandsänderungen muss die Herkunft bzw. der Verbleib des Materials nachgewiesen werden.

Die Inspektionen erfolgen in Deutschland durchweg durch internationale Organisationen mit eigenen Buchführungs- und Meldepflichten, nämlich EURATOM und IAEO.

  • Die Überwachung durch Euratom wird in der Euratom-Verordnung 3227/76 geregelt und in den besonderen Kontrollbestimmungen im Einzelnen festgelegt. Sie beruht auf der rechtlichen Konstruktion, dass innerhalb der EU alle Kernbrennstoffe (mit Ausnahme von militärisch genutzten) „Eigentum“ der EURATOM-Versorgungsagentur und formal von dieser zur Verwendung gepachtet sind.
  • Die Internationale Atomenergiebehörde IAEO, die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Atomgemeinschaft haben ein Verifikationsabkommen abgeschlossen. In diesem Abkommen und seinen Ergänzenden Abmachungen, die die anlagenspezifischen Anhänge (Facility Attachments) enthalten, sind die Modalitäten für die Kontrolle durch die IAEO festgelegt.

Auf diese Weise wird jeder Bestand an Kernbrennstoff in der Bundesrepublik unabhängig voneinander von der EURATOM und von der IAEO überwacht.

Siehe auch


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