Strahlenschutzverordnung

Strahlenschutzverordnung
Basisdaten
Titel: Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen
Kurztitel: Strahlenschutzverordnung
Abkürzung: StrlSchV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: überw. § 54 AtG
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Umweltrecht
Fundstellennachweis: 751-1-8
Ursprüngliche Fassung vom: 13. Oktober 1976
(BGBl. I S. 2905; ber. 1977 I S. 184, 269)
Inkrafttreten am: 1. April 1977
Neubekanntmachung vom: 30. Juni 1989
(BGBl. I S. 1321, 1926)
Letzte Neufassung vom: 20. Juli 2001
(BGBl. I S. 1714; ber. 2002 I S. 1459)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. August 2001 bzw. 1. Januar 2004
Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 4. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2000)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. November 2011
(Art. 3 VO vom 4. Oktober 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die deutsche Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) ist eine Verordnung innerhalb des Atomrechts. Rechtsgrundlage ist § 54 Atomgesetz. Die StrlSchV stammt aus dem Jahr 1976 und wurde seitdem mehrfach novelliert, zuletzt 2011.

Inhaltsverzeichnis

Zweck

Der Zweck der Verordnung wird in § 1 beschrieben. Dort heißt es:

Zweck dieser Verordnung ist es, zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Grundsätze und Anforderungen für Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zu regeln, die bei der Nutzung und Einwirkung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung zivilisatorischen und natürlichen Ursprungs Anwendung finden.

Hierzu legt die Strahlenschutzverordnung maximal zulässige Strahlenbelastungen durch künstliche Strahlenquellen für beruflich Strahlenexponierte und die Bevölkerung fest. Beruflich Strahlenexponierte sind alle, die beruflich Umgang mit radioaktiven Stoffen haben. Dazu zählen das Betriebspersonal in kerntechnischen Anlagen (z. B. Kernkraftwerke) sowie Beschäftigte in Forschung und bestimmten Bereichen der Industrie. Medizinisches Personal unterliegt zum Teil zusätzlich der Röntgenverordnung.

Inhalt

Die Strahlenschutzverordnung ist folgendermaßen aufgebaut:

Teil 1: Allgemeine Vorschriften

Teil 2: Schutz von Mensch und Umwelt vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung aus der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten

  • Kapitel 1: Strahlenschutzgrundsätze, Grundpflichten und allgemeine Grenzwerte
  • Kapitel 2: Genehmigungen, Zulassungen, Freigabe
  • Kapitel 3: Anforderungen bei der Nutzung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung
  • Kapitel 4: Besondere Anforderungen bei der medizinischen Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung

Teil 3: Schutz von Mensch und Umwelt vor natürlichen Strahlungsquellen bei Arbeiten

  • Kapitel 1: Grundpflichten
  • Kapitel 2: Anforderungen bei terrestrischer Strahlung an Arbeitsplätzen
  • Kapitel 3: Schutz der Bevölkerung bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen
  • Kapitel 4: Kosmische Strahlung
  • Kapitel 5: Betriebsorganisation

Teil 4: Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe zu Produkten

Teil 5: Gemeinsame Vorschriften

  • Kapitel 1: Berücksichtigung von Strahlenexpositionen
  • Kapitel 2: Befugnisse der Behörde
  • Kapitel 3: Formvorschriften
  • Kapitel 4: Ordnungswidrigkeiten
  • Kapitel 5: Schlussvorschriften

Anlagen

  • Anlage I – Genehmigungsfreie Tätigkeiten
  • Anlage II – Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen
  • Anlage III – Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte der Oberflächenkontamination, Liste der Radionuklide im radioaktiven Gleichgewicht
  • Anlage IV – Festlegungen zur Freigabe
  • Anlage V – Voraussetzungen für die Bauartzulassung von Vorrichtungen
  • Anlage VI – Dosimetrische Größen, Gewebe- und Strahlungs-Wichtungsfaktoren
  • Anlage VII – Annahmen bei der Ermittlung der Strahlenexposition
  • Anlage VIII – Ärztliche Bescheinigung
  • Anlage IX – Strahlenzeichen
  • Anlage X – Radioaktive Abfälle: Benennung, Buchführung, Transportmeldung
  • Anlage XI – Arbeitsfelder, bei denen erheblich erhöhte Expositionen durch natürliche terrestrische Strahlungsquellen auftreten können
  • Anlage XII – Verwertung und Beseitigung überwachungsbedürftiger Rückstände
  • Anlage XIII – Information der Bevölkerung
  • Anlage XIV – Leitstellen des Bundes für die Emissions- und Immissionsüberwachung

Siehe auch

Weblinks

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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