- Kinderförderungsgesetz
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Basisdaten Titel: Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege Kurztitel: Kinderförderungsgesetz Abkürzung: KiföG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Sozialrecht Datum des Gesetzes: 10. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2403)Inkrafttreten am: überw. 16. Dezember 2008
(Art. 10 Abs. 1–3 KiföG)GESTA: I015 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Kinderförderungsgesetz (KiföG) ist ein Gesetz des Deutschen Bundestages, das den Ausbau der Betreuungsangebote für Kleinkinder in einen rechtlichen Rahmen stellt und überwiegend am 16. Dezember 2008 in Kraft getreten ist.
Das Kinderförderungsgesetz erweitert und präzisiert das Tagesbetreuungsausbaugesetz von 2005 und sieht vor, bis zum Jahr 2013 das Angebot an Betreuungsplätzen für Kleinkinder zwischen einem und drei Jahren so auszubauen, dass ab dem 1. August 2013 ein Rechtsanspruch für alle Kinder in dem betreffenden Alter eingeführt werden kann. Es verpflichtet die Träger öffentlicher Jugendhilfe, allen Kindern ein Betreuungsangebot in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege bereitzuhalten, für deren Entwicklung hin zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit eine solche Betreuung geboten ist oder deren Erziehungsberechtigten erwerbstätig sind, einer Erwerbstätigkeit nachgehen, Arbeit suchend sind, sich in beruflichen Bildungsmaßnahmen, der Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erhalten. 30 Prozent der neugeschaffenen Plätze soll dabei auf die Kindertagespflege entfallen. Insgesamt betragen die Ausbaukosten zwölf Milliarden Euro, der Bund beteiligt sich zwischen 2008 und 2013 mit 2,15 Milliarden Euro aus dem Bundessondervermögen Kinderbetreuung an den anfallenden Investitionen.[1]
Einzelnachweise
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