Kindertagespflege

Kindertagespflege

Kindertagespflege (oder auch nur kurz Tagespflege) bezeichnet die zeitweilige Betreuung von Kindern bei einer Tagespflegeperson (Tagesmutter oder auch Tagesvater).

Inhaltsverzeichnis

Kindertagespflege in Deutschland

Die Kindertagespflege ist nach dem Tagesbetreuungsausbaugesetz von 2004 (einem Gesetz zur Änderung des SGB VIII) neben der Tagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen eine gleichwertige Form der Kindertagesbetreuung. Die bisher in Deutschland noch weitgehend privat organisierte und finanzierte Tagespflege dürfte zukünftig demnach immer stärker in den öffentlich geregelten und finanzierten Jugendhilfebereich übergehen.

Tagespflege ist eine familienähnliche Betreuungsform und wird vor allem für Kinder unter 3 Jahren in Anspruch genommen. Die individuelle Förderung, die familiäre Betreuungssituation und die hohe zeitliche Flexibilität werden als wesentlicher Vorteil der Tagespflege gegenüber der Kindertagesstätte gesehen. Eine Tagespflegeperson, die sich fachlich, persönlich und gesundheitlich eignet, betreut ein bis fünf Kinder. Sie braucht geeignete Räume und eine Pflegeerlaubnis. Über die Eignung der Person oder der Räume treffen einige Landesgesetze (oder Verordnungen) nähere Festlegungen. Zuweilen haben auch die vermittelnden und finanzierenden Jugendämter eigene Beurteilungsmaßstäbe. Seit 2006 müssen alle Kindertagespflegepersonen eine pädagogische Qualifizierung und einen Erste-Hilfe-Kurs am Kind nachweisen. Die Vorgaben der zuständigen Behörden weichen stark voneinander ab. Einige Bundesländer bzw. Städte und Kreise erwarten 160 Unterrichtsstunden, andere nur 16 Unterrichtsstunden, jährliche Fortbildungen sind verbindlich.

Kindertagespflege ist auch in „Großtagespflegestellen“ möglich. Bei der Großtagespflege arbeiten mehrere Tagespflegepersonen zusammen und betreuen ihre Tageskinder in gemeinsamen Räumlichkeiten. In der Regel werden dazu spezielle Räumlichkeiten – z.B. eine geeignete Wohnung – angemietet bzw. eingerichtet. Wenn in der Großtagespflegestelle mehr als neun Kinder betreut werden, muss mindestens eine Tagesmutter oder ein Tagesvater eine pädagogische Fachkraft sein.[1] Der Vorteil von Großtagespflegestellen liegt in der größeren Flexibilität: Kosten für Räume können geteilt werden, und Tagespflegepersonen können sich gegenseitig vertreten, so dass die mit der Erkrankung einer Tagespflegeperson verbundenen Risiken vermindert werden können. Außerdem sind die Kosten für die Kommunen geringer als bei der Förderung von Kinderkrippenplätzen.

Betreuungsanspruch und Finanzierung

Das Jugendamt prüft die Voraussetzungen und finanziert eine Tagespflege bis 3-jähriger Kinder bei Berufstätigkeit, Ausbildung oder beruflicher Eingliederungsmaßnahme der Eltern - oder einem besonderen Förderungsbedarf des Kindes (dann bis 14 Jahren), § 24 SGB VIII. Wie in der Kindertagesstätte beteiligen sich die Eltern und zahlen entweder an das Jugendamt oder an die Tagespflegeperson.

Einschränkungen bezüglich der Betreuung durch Verwandte

Es gelten Einschränkungen bezüglich der Verwandtschaftsbeziehung zwischen Tagespflegeperson und betreutem Kind. Das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) änderte das Achte Buch Sozialgesetzbuch, und § 39 Absatz 4 Satz 4 lautet seit dieser Änderung: „Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrags, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden.“[2] So verlangt beispielsweise das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, dass „die Tagespflegeperson vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beziehungsweise von einem von diesem beauftragten Träger vermittelt worden ist und mit dem Kind nicht verwandt und nicht verschwägert (jeweils bis zum dritten Grad) ist“.[3] Zuvor hatte in Hessen das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main 2002 in einem Einzelfall entschieden, dass gemäß einstweiliger Anordnung das Jugendamt eine finanzielle Unterstützung zu gewähren habe, da die Großmutter nur gegen Entgelt zur Betreuung bereit war und mit der Betreuung des Kindes keine diesem gegenüber bestehende Unterhaltspflicht erfüllte (Az.: 10 G 4009/01, Beschluss vom 14. Februar 2002).

Die aktuelle Entwicklung in Deutschland

Angesichts des Mangels an Plätzen für jüngere Kinder erhält die Tagespflege auf dem Hintergrund der Debatte um Vereinbarkeit von Familie und Beruf eine wachsende Bedeutung. Das Tagesbetreuungsausbaugesetz strebt einen Ausbau der Betreuung insbesondere durch den Ausbau der Tagespflege in Deutschland bis zu einer Versorgungsquote von 30 % der unter 3-jährigen Kinder an. Die erkennbaren Professionalisierungstendenzen (Qualifizierung, Sozial- und Unfallversicherung der Tagespflegepersonen) verändern diese Tätigkeit von der honorierten, ehrenamtlichen Kinderbetreuung zum Beruf. Dabei sind die Einkünfte aus öffentlich vermittelter Tagespflege (wie auch bisher schon bei der privat vermittelten) steuerpflichtig. Die rechtlichen Regelungen der Bundesländer sind großteils der veränderten Bundesgesetzgebung noch nicht angepasst und auch der Ausbaustand der Tagespflege ist in den Bundesländern sehr unterschiedlich.[4] Im März 2010 nutzten die Eltern von 112.000 Kindern öffentlich geförderte Kindertagespflege. Wie viele Kinder von privat finanzierten Tagesmüttern betreut werden, ist statistisch nicht erfasst.[5]

Kinderbetreuung bei Tagesmüttern in Österreich

Die Kinderbetreuung bei Tagesmütern wird in Österreich je nach Bundesland unterschiedlich gehandhabt. In Vorarlberg findet eine fachliche Auswahl, Ausbildung, Weiterbildung und Begleitung der Tagesmütter über die Vorarlberger Tagesmütter gemeinnützige GmbH statt. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Kinderbetreuung bei einer Tagesmutter sind im Jugendwohlfahrtsgesetz geregelt. Dies gibt unter anderem Auskunft über die Pflegebewilligung, die jede Tagesmutter haben muß, die Pflegeaufsicht, die über die GmbH in Zusammenarbeit mit der JWF geleistet wird und die erlaubte Anzahl an Kindern, die betreut werden kann. Die Tagesmüttter bieten ihre Betreuung in ihrer eigenen Wohnung bzw. ihrem eigenen Haus an. Die familienähnliche Betreuung ist sehr flexibel und auf die Wünsche und Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern abgestimmt. Soziales Lernen und pädogogische Förderung kann in den kleinen, altersgemischten Gruppen stattfinden. Die Tagesmutter kann auf die Kinder eingehen und sie fördern und unterstützen.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit: Kindertagespflege – Flexible Betreuung im familiären Rahmen. Wissenswertes für Eltern, Tagesmütter und Tagesväter http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C45918161_L20.pdf. S.10 (Stand: 22. Mai 2008)
  2. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, Drucksache 730/08, Bundesrat, 17.Oktober 2008
  3. Das Bayerische Kinderbildungs und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) mit Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG). Abgerufen am 22. Mai 2008 (PDF). Art. 25.
  4. Länderübersichten zur Situation der Tagespflege in Deutschland
  5. Preußische Allgemeine Zeitung, Folge 43-10 vom 30. Oktober 2010

Weblinks



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