Kinderschutzfachkraft

Kinderschutzfachkraft

Kinderschutzfachkraft ist die alternative Bezeichnung für insoweit erfahrene Fachkraft. Diese muss laut Achtes Buch Sozialgesetzbuch § 8a Absatz 2 SGB VIII – „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ – durch Träger der Jugendhilfe bei der Gefährdungseinschätzung für ein Kind beratend hinzugezogen werden. Kinderschutzfachkraft hat sich in der Jugendhilfe als präziser und verständlicher als "insoweit erfahrene Fachkraft" erwiesen und sich im allgemeinen Sprachgebrauch durchgesetzt. Diese Entwicklung greift der Referentenentwurf eines neuen Bundeskinderschutzgesetzes (BkiSchG, 22. Dezember 2010) mit der Neuformulierung des § 8a im Absatz 4 Satz 3 SGB VIII auf und verwendet dementsprechend im Folgenden konsequent den Begriff Kinderschutzfachkraft.

Inhaltsverzeichnis

Vorgehen

Die Kinderschutzfachkraft hilft der zuständigen Fachkraft (z.B. Erzieher/innen) als unparteiische Instanz das individuelle Risiko für ein Kind einzuschätzen, eine Gefährdung seines Wohls zu erleiden. Sie unterstützt und berät dabei, gemeinsam ein qualifiziertes Hilfs- und Schutzkonzept für das betreffende Kind zu erstellen. Dadurch sollen Fehlentscheidungen zum Nachteil von Kind und Familie verhindert werden. Die Kinderschutzfachkraft nimmt keinen Kontakt zu den Eltern oder Erziehungsberechtigten auf.

Qualifikationen

  • pädagogische oder psychologische Ausbildung (Dipl.-Pädagogik, Dipl.-Sozialpädagogik, Dipl.-Sozialarbeit, Dipl.-Heilpädagogik, Dipl.-Psychologie) oder Ausbildung zur/m Erzieher/in mit einschlägigen Zusatzausbildungen oder in Leitungsfunktion qualifizierten Berufsabschluss,
  • mehrjährige Praxiserfahrung und Erfahrungen mit Praxisfällen im Kinderschutz
  • Zusatzqualifikation im Bereich der Wahrnehmung, Beurteilung und des Handelns im Kinderschutz sowie
  • ausgewiesene Handlungskompetenzen im Sinne eines in der Praxis anerkannten Aufgabenprofils.

Praxis

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) vom 8. September 2005 (BGBl. S.2729) sind durch die Bildungsakademie BiS, dem Deutschen Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V. und dem Institut für Soziale Arbeit Münster e.V. (ISA) ca. 2500 Kinderschutzfachkräfte in Kursen zertifiziert worden. Die bundesweite Anzahl der Kinderschutzfachkräfte wird nicht zentral erfasst, ebenso wenig die Einsatzhäufigkeit.

Der Einsatz der Kinderschutzfachkraft ist im Alltag der Jugendhilfe trotz gesetzliche Vorgabe nicht selbstverständlich. Die Übernahme der Kosten ist gesetzlich nicht geregelt und wird regional unterschiedlich von den Jugendhilfe-Trägern gehandhabt.

Literatur

  • Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V. (DKSB LV NRW e.V.), Bildungsakademie BiS, Institut für soziale Arbeit e.V. (ISA): Überlegungen zur Ausgestaltung der Rolle der Kinderschutzfachkraft, ZkJ 2009, S. 109)
  • Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz KICK) vom 8. September 2005 (BGBl. S. 2729)
  • Discher, Britta, Schimke, Hans-Jürgen: Die Rolle der insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8a Abs. 2 SGB VIII in einem kooperativen Kinderschutz. In: Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 1, 2011)
  • Matthias Moch, Manuela Junker-Moch: Kinderschutz als Prozessberatung, ZKJ 4.2009

Weblinks


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