SGB VIII

SGB VIII

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch ist Kern (Artikel 1) des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Abkürzung: "KJHG", Volltitel: "Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts"). Das ist die Bezeichnung für ein umfangreiches Paket von gesetzlichen Regelungen in Deutschland, die die Kinder- und Jugendhilfe betreffen. Dieses 1990 vom deutschen Bundestag verabschiedete Artikelgesetz trat am 1. Januar 1991 in den westlichen Bundesländern in Kraft und löste u.a. das bis dahin geltende Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) von 1922 (in der Fassung von 1963) ab. In den neuen Bundesländern erlangte das Gesetz bereits mit dem Beitrittstermin am 3. Oktober 1990 seine Gültigkeit.

Die wesentlichen Bestimmungen finden sich im ersten Artikel des Gesetzes; sie bilden das Achte Buch Sozialgesetzbuch (abgekürzt: SGB VIII)[1].

Basisdaten
Titel: Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Kurztitel: Achtes Buch Sozialgesetzbuch
Abkürzung: SGB VIII
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sozialrecht
FNA: 860-8
Ursprüngliche Fassung vom: 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1991
Neubekanntmachung vom: 14. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3134)
Letzte Änderung durch: Art. 3 Abs. 3 G vom 31. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2149, 2151)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
5. November 2008
(Art. 4 G vom 31. Oktober 2008)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Inhaltsverzeichnis

Ziele

Mit dem KJHG (SGB VIII) wurde die politische und fachliche Kritik an der Kontroll- und Eingriffsorientierung des JWG aufgenommen und ein Leistungsgesetz für Kinder, Jugendliche und ihre Familien geschaffen, das auf Unterstützung und Hilfsangebote setzt. Das Inkrafttreten des KJHGs wird daher auch als Paradigmenwechsel in der Kinder- und Jugendhilfe angesehen.

Einerseits ist sein Zuschnitt nun der eines modernen Leistungsgesetzes, andererseits setzt es Traditionen fort, die bereits 1920 durch die Reichsschulkonferenz begründet wurden: Die Kinder- und Jugendhilfe bleibt Teil des Sozialwesens; die Angebote sollen im Wesentlichen von den freien Trägern erbracht werden; die Leistungsverpflichtung liegt überwiegend bei den Kommunen; das Jugendamt bleibt in seiner Doppelstruktur - bestehend aus Verwaltung und Jugendhilfeausschuss - erhalten. Auch eine spezielle Ausformung des Subsidiaritätsprinzips (im jugendhilferechtlichen Sinne der Vorrang freier Träger vor öffentlichen Leistungserbringern; der Vorrang von Selbsthilfe und Unterstützung durch die freie Wohlfahrtspflege gegenüber der öffentlichen Verantwortung) findet hier seine frühe Grundlage. Diese Wurzeln bestimmen bis heute als wesentliche Strukturprinzipien die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland.

Leistungsumfang

Das SGB VIII regelt bundeseinheitlich die Leistungen gegenüber jungen Menschen (Kinder, Jugendliche, junge Volljährige) sowie deren Familien (insb. Eltern, Personensorgeberechtigte, Erziehungsberechtigte). Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (in der Regel also das jeweilige Land als überörtlicher Träger und die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger) sind verantwortlich dafür, dass die Leistungen erbracht werden. Sie richten zur Durchführung ihrer Aufgaben Landesjugendämter und Jugendämter ein.

Leistungen und 'andere Aufgaben' der Kinder- und Jugendhilfe sind:

Weiterhin regelt das SGB VIII

  • welche Behörde örtlich und sachlich zuständig ist,
  • die Struktur des Jugendamts sowie des Landesjugendamts,
  • Datenschutzangelegenheiten,
  • (neuerdings auch) Maßnahmen der Qualitätssicherung der Jugendhilfe,
  • das Verhältnis der Kinder- und Jugendhilfeleistungen zu Leistungen aufgrund anderer Teile des Sozialgesetzbuches (nachrangig - vorrangig).

Die Angebote (Leistungen), Einrichtungen und Dienste werden überwiegend von den freien Trägern der Jugendhilfe vorgehalten. Die 'anderen Aufgaben', wie z.B. Beistandschaften, Beurkundungen und Bewilligung von Negativattesten, können nur vom Jugendamt wahrgenommen werden.

Die Regelung der Kinder- und Jugendhilfe gehört in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung und der Bund hat von seinem Regelungsrecht mit dem KJHG Gebrauch gemacht. Wie in vielen Bundesgesetzen wird daher auch im SGB VIII nur der Rahmen bestimmt; das Nähere wird in Landesausführungsgesetzen festgelegt und kann zwischen den Bundesländern unterschiedlich geregelt sein. Die Umsetzung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes liegt bei den Ländern, Kreisen, kreisfreien Städten und - soweit es Landesrecht zulässt - bei den Kommunen (§ 27 Abs. 2 SGB I). Weiterführende Informationen dazu stehen im Artikel Jugendhilfe.

Das SGB VIII hat seit 1991 eine Vielzahl von Überarbeitungen erfahren. Wesentlich wurde es im Rahmen der Neugestaltung des Schwangeren- und Familienrechtes 1992 überarbeitet, mit dem der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz bundesrechtlich bestimmt wurde. Zuletzt wurde das SGB VIII durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) vom 27. Dezember 2004 (siehe: Kindertagesbetreuung) sowie durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK) vom 8. September 2005 novelliert.

Verfahren

Allgemein gilt für das Verfahren das SGB X und ergänzend das SGB I, soweit nicht für einzelne Aufgaben etwas anderes bestimmt ist, z.B. FGG.

Kein Antragserfordernis

Leistungen der Jugendhilfe sind ähnlich wie Leistungen der Sozialhilfe nicht von einem förmlichen Antrag abhängig. Anders als in der Sozialhilfe (dort § 18 SGB XII) setzt die Leistung der Jugendhilfe aber nicht mit dem Bekanntwerden eines eventuellen Bedarfs an erzieherischer Hilfe oder Eingliederungshilfe ein. Erforderlich ist eine eindeutige Willensbekundung der Personensorgeberechtigten bzw. des jungen Volljährigen, Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen.

Kosten einer Jugendhilfemaßnahme werden nur übernommen, wenn das Jugendamt die Kostenentscheidung auf der Grundlage eigener Ermittlungen getroffen hat. Dazu gehört, dass das Jugendamt einen Bedarf an erzieherischer Hilfe bzw. eine seelische Behinderung im Sinne des § 35a SGB VIII festgestellt hat und eine Entscheidung über im Einzelfall geeignete Hilfemaßnahmen getroffen hat (§ 36a SGB VIII). Die Möglichkeiten, für selbst beschaffte Hilfen ohne vorherige Entscheidung des Jugendamtes Kostenerstattung zu erhalten, ist auf enge Ausnahmefälle beschränkt (§ 36a Abs. 2 SGB VIII).

Mitwirkung und Hilfeplan

Am § 36 SGB VIII wird der oben erwähnte Paradigmenwechsel in der öffentlichen Jugendhilfe deutlich. Statt einer einseitigen Verwaltungsentscheidung des Jugendamtes verlangt § 36 SGB VIII eine Kooperation zwischen den Fachkräften der Behörde und den beteiligten Hilfesuchenden. Bestandteil der Kooperation ist eine umfassende Beratung. Der Hilfeprozess und die Entscheidung des Jugendamtes sind in einem Hilfeplan zu dokumentieren.

Rechtsmittel

Wer glaubt, in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann gegen die Entscheidungen des Jugendamtes Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb eines Monats einzulegen. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids kann Klage erhoben werden, sofern dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde. Zuständig für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Jugendhilfe – sind die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit. In einigen Bundesländern, darunter Bayern und Nordrhein-Westfalen, wurde das Widerspruchsverfahren weitgehend abgeschafft, so dass dort der direkte Klageweg offen steht.

Bei Ermessensentscheidungen des Jugendamtes überprüft das Gericht lediglich, ob die Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen wurde. Ist das der Fall, wird das Gericht die Entscheidung des Jugendamtes nicht aufheben. Dagegen unterliegt die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe wie z.B. "eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung" (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) der uneingeschränkten Überprüfung durch das Verwaltungsgericht.

Datenschutz

Das SGB VIII beinhaltet auch spezielles Recht zum Sozialdatenschutz (§§ 61-68 SGB VIII). Der Erfolg der persönlichen und erzieherischen Hilfe ist in der Regel von einem besonderen Vertrauensverhältnis abhängig (§ 65 SGB VIII). Für andere Aufgaben des Jugendamts wie Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft, Beistandschaft und Gegenvormund gilt hingegen nur § 68 SGB VIII.

Formale Einordnung

Obwohl in der Praxis als auch in der Fachliteratur die Bezeichnungen KJHG und SGB VIII synonym gebraucht werden, sind die Begriffe doch nicht deckungsgleich. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) ist ein Artikelgesetz mit insgesamt 24 Artikeln. Der Kern des Gesetzes ist der Artikel 1; das Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) mit über 100 Einzelparagraphen. Die übrigen Artikel beinhalten Änderungen anderer Gesetze, zum Beispiel des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sowie die Übergangs- und Schlussvorschriften. Im Zuge der gesetzlichen Neuordnung der Kinder- und Jugendhilfe waren diese Änderungen anderer Gesetze notwendig geworden, da sie im Widerspruch zu den neu gefassten Regelungen standen.

Literatur

  • Horst Schaube und Karl G. Zenke: Wörterbuch der Pädagogik, München 2002, ISBN 3-423-32521-6

Kommentare

  • Winfried Möller/Christoph Nix u.a.: Kurzkommentar zum SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 2006/2007,
    ISBN 3-8252-2859-2
  • Reinhard Wiesner u.a.: SGB VIII (SGB) - Kinder- und Jugendhilfe, 3. vollständig überarbeitete Auflage (April 2006), München 2006, ISBN 3-406-51969-5
  • Johannes Münder u.a.: Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG/SGB VIII, 5. Auflage Münster 2006, Stand 1. April 2006, ISBN 3-7799-1882-X

Fußnoten und Einzelnachweise

  1. Überblick / Index

Siehe auch

Sorgerecht, Kindschaftsrecht, Familiengericht

Weblinks

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