- Klagbarkeit
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Klagbarkeit ist eine Eigenschaft des Anspruchs, wenn er vor einem Gericht im Wege der Klage geltend gemacht werden kann.
Bedeutung
Die Klagbarkeit des geltend gemachten Anspruchs ist eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zur Unzulässigkeit der erhobenen Klage führt. Anders liegen die Dinge, wenn die Klagbarkeit im Rahmen einer Parteivereinbarung (vorläufig) ausgeschlossen ist: in diesem Falle ist das Fehlen der Klagbarkeit eine vor Beginn der mündlichen Verhandlung geltend zu machende Einrede.
Fehlen
Klagbarkeit von Ansprüchen ist der Regelfall. Beispiele für ihr Fehlen sind etwa
- der Anspruch des Verlobten auf Eingehung der Ehe, § 1297 Abs. 1 BGB
- der Anspruch auf Vergütung für Heiratsvermittlung, § 656 BGB
- der Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung während der dem Mieter zustehenden Überlegungsfrist
- Honoraransprüche von Rechtsanwälten und Steuerberatern vor Stellung einer Rechnung, § 10 RVG, § 9 Abs. 1 StBGebV
- Verfahren im Sinne von § 15a EGZPO bei vorgeschriebener und nicht durchgeführter Schlichtung
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