- Klauensteuer
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Klauensteuer oder auch Viehgeld bezeichnet eine historische, in einigen Gegenden Deutschlands auf das vierfüßige (Horn-)Vieh erhobene Steuer, analog einer von jeder Person zu zahlenden Kopfsteuer. Die erhobene Steuer wurde auch als Klauengeld bezeichnet, und, sofern der erhobene Betrag 1 Taler war, als Klauentaler.
Die Erhebung einer Klauensteuer als einer außerordentlichen und einmaligen Abgabe ist durch Herzog Ludwig von Baiern 1313 belegt.[1]
Im übertragenen Sinn wird Klauensteuer, Klauengeld oder Klauentaler auch für vom einfachen Volk erhobene Abgaben oder Beiträge verwendet, so wurde eine Heiratssteuer in Mecklenburg als Klauentaler bezeichnet.[2]
Literatur
- Johann Christoph Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart. Bd. 2, Leipzig 1796, S. 1610
- Deutsches Rechtswörterbuch (Online)
Einzelnachweise
- ↑ Urkunde vom 22. Juni 1313, Nr. 122 in: Johann Friedrich Böhmer: Regesta imperii inde ab anno MCCCXIIII: usque ad annum MCCCXLVII … Frankfurt 1839, S. 8 Digitalisat
- ↑ Bilder-Lexikon der Erotik. Hrsgg. vom Institut für Sexualforschung in Wien. Wien & Leipzig 1928, Bd. 1, S. 538
Kategorie:- Steuern und Abgaben
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