- Kreditäquivalent
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Die Beträge, mit denen Derivate und die für sie übernommenen Gewährleistungen sowie Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist als Kredite nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes anzurechnen sind (Kreditäquivalent), unterliegen einem Kreditrisiko.
Als Kreditrisiko wird das Risiko bezeichnet, das dadurch entsteht, dass eine Partei ihren vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommt. Das Kreditrisiko entspricht beim klassischen Bilanzgeschäft der (Geld-)Forderung (Debitor) gegenüber der Gegenpartei. Beim Ausserbilanzgeschäft, unter welches primär Derivat-Produkte fallen, besteht keine klassische Forderung, da hier kein Kapital fliesst. Das Kreditäquivalent[1] setzt sich zusammen aus dem Wiederbeschaffungswert (engl. replacement value) und einem Add-on. Der Add-on stellt eine Sicherheitsmarge für Wertveränderungen dar, die aufgrund von Marktpreisänderungen zustande kommen, welche sich wiederum im Wiederbeschaffungswert widerspiegeln.
Deutsches Recht
Die Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrages ist in Deutschland in Kapitel 2 § 9 ff.) der Verordnung über die Erfassung, Bemessung, Gewichtung und Anzeige von Krediten im Bereich der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften des Kreditwesengesetzes (Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV) geregelt[2].
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Berechnung nach der Marktwertmethode im Schweizer Standardansatz (SA-CH), Schweizerische Eidgenossenschaft, Verordnung vom 29. September 2006 über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler, Art. 43
- ↑ §§ 9 ff GroMiKV
Kategorien:- Bankwesen
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