- Debitor
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Debitor ist im deutschen Rechnungswesen der Begriff für den Schuldner von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Dabei handelt es sich um Lieferantenkredite oder sonstige Warenkredite aus der Geschäftsverbindung mit Kreditoren. Komplementärbegriff ist somit der Kreditor.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Aus Lieferantensicht sind Debitoren (lat. debere „schulden“) also ganz spezifische Forderungen, die aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen resultieren müssen. Als Debitoren kommen natürliche Personen, Unternehmen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts in Frage. Um diese Schulden gegen andere abzugrenzen, hat der Gesetzgeber für sie in § 266 Abs. 2 B II 1 HGB eine eigene Bilanzposition geschaffen („Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen“, § 266 Abs. 3 C 4 HGB, Pendant: „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“). Hiermit soll im Rahmen der Bilanzklarheit erreicht werden, dass außen stehende Betrachter sich ein Bild über den Anteil der Debitoren am gesamten Forderungsbestand verschaffen können, weil Debitoren in der Regel den wichtigsten Vermögensgegenstand des Umlaufvermögens bei Lieferanten darstellen. Handelsrechtlich gehören diese Forderungen zum Umlaufvermögen (Umkehrschluss aus § 247 Abs. 2 HGB), für das bei der Bewertung der Vermögensgegenstände das strenge Niederstwertprinzip gilt. Aus Sicht der Schuldner gehören die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in der Regel zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten.
Einbuchung
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen dürfen erst dann vom Lieferanten bilanzwirksam aktiviert werden, wenn die Preisgefahr auf den Käufer übergegangen ist.[1] Der Gewinn ist mit der Lieferung oder Leistung meist nicht bereits bei Vertragsabschluss realisiert, weil allgemein die Risiken noch nicht soweit abgebaut sind, dass der Gewinn als sicher qualifiziert werden könnte.[2] Bei der Lieferung kommt es nicht bloß auf die Bewirkung der geschuldeten Leistung nach § 362 Abs. 1 BGB an; vielmehr sind noch Übergabe und Eigentumsverschaffung erforderlich (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dem BFH genügt indes die Preisgefahr, also der Übergang des Risikos des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Käufer.[3] Die Preisgefahr beginnt zeitlich allgemein mit der Übergabe, also mit Besitzverschaffung und Übergang von Nutzen und Lasten auf den Abnehmer (§ 446 BGB). Speziell beim Versendungskauf geht die Preisgefahr jedoch bereits mit Aushändigung der Sache an einen Transportunternehmer auf den Käufer über (§ 447 Abs. 1 BGB). Forderungen aus (Dienst-)Leistungen sind einzubuchen, wenn die vertraglich geschuldete Leistung erbracht worden ist und die Möglichkeit besteht, eine Abrechnung zu erstellen.[4]
Abgrenzungen zum Bargeschäft und Debitorenrisiko
Beim Barverkauf muss die Bezahlung der Lieferungen und Leistungen Zug um Zug mit Übergabe der Ware erfolgen. Sobald es an dieser sofortigen Bezahlung des Kaufpreises fehlt, entsteht bei Übergabe/Versendung ein Debitorenrisiko, das durch Aktivierung einer Forderung bilanziell beim Lieferanten umzusetzen ist. Mit einem Versendungskauf ist in der Regel stets die Aktivierung einer Forderung verbunden, es sei denn, es besteht eine Vorkasse. Ein Umsatzerlös entsteht sowohl bei Barzahlung als auch bei Warenkredit sofort, sodass in beiden Fällen eine Gewinnrealisierung stattfindet.
Wenn sich jedoch das Debitorenrisiko durch Nichtbezahlung verwirklicht, entsteht eine zweifelhafte Forderung, die mit ihrem wahrscheinlichen Wert zu bilanzieren ist, was mit einer Prognose der Rückzahlungswahrscheinlichkeit verbunden ist. Rechnet der Lieferant mit dem vollständigen Ausbleiben der Kaufpreiszahlung, handelt es sich um uneinbringliche Forderungen, die abzuschreiben sind. Beide Forderungstypen führen über die Wertberichtigung/Abschreibung zu einer Ergebniskorrektur, die den durch die Umsatzverbuchung entstandenen realisierten Gewinn entsprechend kürzt.
Ausbuchung
Mit endgültiger Bezahlung der debitorischen Warenlieferung ist die Forderung aus Lieferungen und Leistungen auszubuchen. Erfolgt eine Bezahlung ganz oder teilweise nicht, geschieht die ganze oder teilweise Ausbuchung durch entsprechende „Wertberichtigungen / Abschreibungen auf Forderungen“. Mit der Ausbuchung durch Bezahlung ist oft die automatische Freigabe eines Eigentumsvorbehalts verbunden, die als aufschiebende Bedingung (§ 449 BGB) mit der Einräumung des Warenkredits vereinbart worden ist. Der Eigentumsvorbehalt ist das typische Sicherungsmittel, das Lieferanten bei der Einräumung eines Warenkredits einsetzen, um ihr Debitorenrisiko auszuschalten.
Begriffe
Der Begriff Debitor ist Bestandteil vieler zusammenhängender Worte, die mit dem Thema zu tun haben. Umgangssprachlich wird Debitor häufig mit dem Kunden selbst assoziiert. Die Debitorenbuchhaltung befasst sich mit der Verbuchung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, der Prüfung der Bonität der Debitoren und der Fälligkeitsüberwachung. Die Summe aller Debitorensalden muss mit dem Saldo des Sachkontos „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen” übereinstimmen, die Summe aller Kreditorensalden entsprechend mit dem Saldo des Sachkontos „Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen”. Die Debitorenversicherung übernimmt die typischen Debitorenrisiken, die aus der Einräumung eines Lieferantenkredits resultieren können. Debitorenziel ist die Einräumung eines Warenkredits mit einer festgelegten Laufzeit. Kreditorische Debitoren sind Verbindlichkeiten gegenüber Debitoren, die aus Überzahlungen im Geschäftsverkehr herrühren. Sie sind wegen des Saldierungsverbots zu passivieren.
In der Betriebswirtschaftslehre, insbesondere in der Bilanzanalyse, kennt man das Debitorenziel als Kennzahl für die Umschlagsgeschwindigkeit der Debitorenforderungen: Debitorenziel = (Warenforderungen × 360 Tage/Jahr) / Umsatz pro Jahr
Siehe auch
Wiktionary: Debitor – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, ÜbersetzungenEinzelnachweise
- ↑ Wolfram Scheffler, Besteuerung von Unternehmen II, Steuerbilanz Band 2, 2010, S. 60
- ↑ Adolf Moxter, Bilanzrechtsprechung, 2007, S. 45 f.
- ↑ BFH, Urteil vom 2. März 1990, BStBl. II 1990, S. 733
- ↑ Wolfram Scheffler, a.a.O., S. 69
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