- Champagnerparagraph
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Champagnerparagraph wurden die Artikel 274 und 275 im Friedensvertrag von Versailles von 1919 genannt, die es deutschen Produkten faktisch verboten, fremde Herkunftsbezeichnungen zu führen. Besonders betraf dies Champagner und Cognac aus deutscher Herstellung, die aus französischer Sicht irreführend nach französischen Gegenden benannt waren. Seither werden diese Produkte als Sekt bzw. Weinbrand bezeichnet.
Die Artikel befinden sich in Teil X, Kapitel 3 des Vertrags (Unlauterer Wettbewerb). Art. 275: "Unter der Bedingung der Gegenseitigkeit verpflichtet sich Deutschland zur Beachtung der Gesetze, […] die das Recht einer örtlichen Herkunftsbezeichnung festsetzen oder regeln für Weine oder Spirituosen, die aus dem Lande stammen, zu welchem diese Örtlichkeit gehört […]." Damit wurde Deutschland zur Beachtung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1883 gezwungen.
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