- Legalisierungswirkung
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Die Legalisierungswirkung im Baurecht kann sich einerseits (selten) aus einer ursprünglich rechtmäßigen Baugenehmigung und andererseits (häufiger) aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Baugenehmigungsbehörde und dem Bauherrn ergeben.
Der öffentlich-rechtliche Vertrag müsste jedoch wirksam, das heißt nicht nichtig sein. Ein häufiger Fall ist, dass die Baugenehmigungsbehörde nicht das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) einholt und trotzdem einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach den §§ 54 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit dem Bauherrn abschließt. In diesen Fällen entsteht regelmäßig keine Legalisierungswirkung, weil der Vertrag nach § 58 II VwVfG von Anfang an unwirksam war, da die Gemeinde nicht beteiligt wurde. Wenn eine Gemeinde in diesen Fällen eine Verpflichtungsklage gegen die Baugenehmigungsbehörde auf Erlass einer Baubeseitigungsanlage erhebt, liegt als Rechtsfolge zunächst eine Ermessensentscheidung der Baugenehmigungsbehörde vor. In den Fällen des passiven Bestandsschutzes reduziert sich das Ermessen jedoch auf Null, das heißt die Baugenehmigungsbehörde darf dann keine Baubeseitigungsverfügung erlassen. Ist die bauliche Anlage jedoch bauplanungsrechtlich unzulässig und besteht darüber hinaus auch kein Bestandsschutz, reduziert sich das Ermessen der Behörde derart, dass eine Abrissverfügung zu erlassen ist.[1]
- ↑ NVwZ-RR 2005, 56
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