- Abrufarbeit
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Abrufarbeit bezeichnet ursprünglich ein Arbeitsverhältnis, bei dem die Dauer der Arbeitszeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht festliegt. Der Arbeitgeber konkretisiert das Arbeitsverhältnis und die Arbeitszeit im Bedarfsfall. Ein Arbeitsvertrag regelt im Wesentlichen nur die Höhe des Entgeltes pro geleistete Einheit. Im Zweifel besteht damit zwar ein Arbeitsverhältnis, der Arbeitnehmer kann aber auch über längere Zeit nicht in Anspruch genommen werden und erhält dann auch kein Entgelt.
Sinn eines Abrufarbeitsverhältnisses ist eine Flexibilisierung der Arbeitszeit. Abrufarbeit ist häufig in Arbeitsverträgen der Systemgastronomie (beispielsweise McDonald’s u. Ä.) zu finden. Kritiker meinen, die Abrufarbeit führe zur Prekarisierung. Aufgrund der Regelungen des Kündigungsschutzes haben deutsche Arbeitsgerichte solche Arbeitsverträge schon früh für nichtig erklärt[1].
Im deutschen Arbeitsrecht regelt inzwischen der § 12 TzBfG[2] des Teilzeit- und Befristungsgesetz die Abrufarbeit (nach der Legaldefinition Arbeit auf Abruf).
Im Arbeitsvertrag muss eine wöchentliche und tägliche Arbeitszeit vereinbart sein. Fehlt diese Vereinbarung, so gilt eine Wochenstundenzahl von zehn Stunden als vereinbart. Fehlt es an einer vertraglichen Festlegung der täglich zu leistenden Arbeitszeit, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
In Tarifverträgen können für die Abrufarbeit vom Gesetz abweichenden Regelungen geschaffen werden, auch solche, die für die Arbeitnehmer ungünstiger sind.
Durch diese Regelungen werden die Begriffe KAPOVAZ und „Arbeit auf Abruf“ faktisch synonym.
Im Unterschied zu Abrufarbeit bezieht sich der Begriff KAPOVAZ ursprünglich auf eine Arbeitsformen, in der eine festes Arbeitszeitkontingent, beispielsweise 20 Stunden die Woche, festgelegt und auch bei Nichtinanspruchnahme zu entgelten ist, die Konkretisierung der Arbeitszeiten jedoch kurzfristig – in der Theorie sehr kurzfristig – und variabel durch den Arbeitgeber erfolgen kann.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage gilt auch für Abrufarbeit und KAPOVAZ.
Kein Abrufarbeitsverhältnis liegt bei einer ungleichmäßigen Arbeitszeitverteilung aber so genannter Vollzeit vor, wie zum Beispiel bei Schichtarbeit. Der § 12 TzBfG ist auch nicht auf Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst sowie auf Überstunden anwendbar.
Siehe auch
Einzelnachweise
Quellen
- ↑ Beispielsweise Arbeitsgericht Hamburg am 2. Mai 1984 unter 6 Ca 691/83.
- ↑ http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tzbfg/__12.html
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