Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gehören zu den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Rahmen der Arbeitsmarktpolitik. Sie dienen der Verbesserung der Eingliederungsaussichten in den Arbeitsmarkt von Menschen, die arbeitslos sind, von Arbeitslosigkeit bedroht sind oder die eine Ausbildungsstelle suchen. Gesetzlich geregelt sind diese Maßnahmen im § 46 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), der mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 neu formuliert wurde (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2008 Teil I Nr.64, S.2917).

Unter dem Begriff Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung wurden folgende Maßnahmen zusammengefasst, die früher jeweils einzeln gesetzlich geregelt waren:

  1. Maßnahmen der Eignungsfeststellung (früher § 49 Abs.1 SGB III), auch gemäß § 37 SGB III
  2. Unterstützung der Selbstsuche des Arbeitslosen nach einer neuen Beschäftigung (früher § 49 Abs.2 Nr.1 SGB III)
  3. Vermittlung notwendiger Kenntnisse und Fähigkeiten, um eine Vermittlung in Arbeit zu erleichtern (früher § 49 Abs.2 Nr.2 SGB III)
  4. Maßnahmen, die zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit führen
  5. Maßnahmen, deren Inhalt die Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen ist und deren Ziel die Vermittlung einer Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle ist (früher § 421i SGB III)
  6. Maßnahmen, bei denen die Bundesagentur für Arbeit einen Dritten (Bildungsträger, private Arbeitsvermittler, etc.) mit der Vermittlung des Arbeitslosen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung beauftragt (früher § 37 SGB III)

Durchgeführt werden können Maßnahmen von staatlichen und/oder privaten Bildungsträgern, privaten Arbeitsvermittlern oder von Arbeitgebern, die die Eignung eines Arbeitslosen für eine bestimmte Tätigkeit feststellen wollen, bevor sie ihn einstellen. Ein Arbeitsverhältnis entsteht durch eine betriebliche Maßnahme nicht. Dem Arbeitgeber entstehen lediglich Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung. Das ansonsten verbreitete (illegale) unbezahlte "Probearbeiten" bietet diesen wichtigen Versicherungsschutz jedoch nicht. Der Teilnehmer an Eingliederungsmaßnahmen hat weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II, gilt statistisch für diese Zeit aber nicht als arbeitslos, da er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.

Die maximale Dauer der Maßnahmen ist im § 46 SGB III festgelegt. So dürfen Maßnahmen zur Vermittlung von Kenntnissen (zum Beispiel Schulungen bei Bildungsträgern) acht Wochen nicht überschreiten, Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (zum Beispiel Praktika oder betriebliche Trainingsmaßnahmen) sind auf maximal vier Wochen begrenzt. Insgesamt darf die Förderung (bei Kombination verschiedener Maßnahmearten) zwölf Wochen nicht übersteigen.

Die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit umfassen die Lehrgangskosten und gegebenenfalls Prüfungsgebühren, notwendige Fahrt- und Unterkunftskosten, Kosten für notwendige Kinderbetreuung, Kosten für Arbeitskleidung und -ausrüstung und gegebenenfalls Kosten für Vermittlungshonorare.

Die Bewilligung von Eingliederungsmaßnahmen liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters. Die Neufassung des § 46 beinhaltet aber, dass Menschen, die sechs Monate oder länger arbeitslos sind, von der Bundesagentur für Arbeit verlangen können, dass ihnen die Teilnahme an einer solchen Maßnahme genehmigt wird und die Kosten übernommen werden.

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