- Maßgeblicher Zeitpunkt
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Mit dem maßgebliche Zeitpunkt wird der Moment bezeichnet, auf den sich in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren bezogen wird, das heißt es geht um die Frage, zu welchem Zeitpunkt Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen müssen.
Grundsätzlich ist der maßgebliche Zeitpunkt bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Dies ergibt sich aus § 79 Abs. 1 VwGO. Bei Widerspruchsbescheiden ist danach dieser selbst Gegenstand und in Fällen der Entbehrlichkeit eines Widerspruchs, der Ausgangsbescheid selbst.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt bei noch nicht vollzogenen Verwaltungsakten (z. B. die noch nicht vollzogene Abrissverfügung) und bei sogenannten Dauerverwaltungsakten (z. B. Genehmigungen bzw. der Widerruf dieser) vor. In diesen Fällen ist der maßgebliche Zeitpunkt der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts.
Allerdings ist unter Umständen von der Ausnahme wiederum eine Rückausnahme zu machen. So liegt z. B. bei einem Widerruf einer Gewerbeerlaubnis ein Dauerverwaltungsakt vor, bei dem eigentlich als Ausnahme des Grundsatzes nicht der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, sondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich wäre. In diesem Fall greift aber die "Ausnahme der Ausnahme". Einem Gewerbetreibenden, der als unzuverlässig gilt, kann durch eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO die Ausübung seines Gewerbes untersagt werden. Wenn der Gewerbetreibende gegen die Untersagung mit einer Anfechtungsklage vorgeht und vor Gericht darlegen kann, dass die Tatsachen, welche seine Unzuverlässigkeit begründet haben, nicht mehr vorliegen, kann das Gericht nicht auf diesen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstellen. Dies ergibt sich aus § 35 Abs. 6 S. 2 GewO. Denn für die erneute Gestattung des Gewerbes ist in § 35 Abs. 6 S. 2 GewO ein Gestattungsverfahren mit einer Einjahresfrist vorgesehen, das heißt grundsätzlich soll der Gewerbetreibende ein Jahr sein Gewerbe nicht ausführen dürfen. Allerdings gilt diese Rückausnahme nach herrschender Meinung nicht für den Fall, daß beim Kläger erst während des laufenden gerichtlichen Verfahrens die Unzuverlässigkeit eintritt. In dieser Konstellation ist dann wiederum auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen.
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