Mieteinnahmegemeinschaft

Mieteinnahmegemeinschaft

Eine Mieteinnahmegemeinschaft, auch Mietpool genannt, ist ein Zusammenschluss von Immobilieneigentümern, um Vermietungsrisiken, insbesondere das Leerstandsrisiko, gemeinsam zu tragen.

Inhaltsverzeichnis

Funktionsweise

Bei einer Mieteinnahmegemeinschaft fließen alle Mieteinnahmen direkt in einen gemeinsamen Pool. Aus diesem werden die Zahlungen an die einzelnen Gesellschafter der Gemeinschaft meist unterjährig gepuffert, um konstantere Auszahlungshöhen zu erzielen. Dabei ist auf Ausgewogenheit zwischen den Rücklagenbedarf für Leerstand und dem Auszahlungsinteresse der einzelnen Gesellschafter zu achten. [1] Der Verwalter des Pools ist meist geschäftsführend tätig. Häufig steht er der WEG-Verwaltung nahe, oder diese übernimmt die Aufgaben des Poolverwalters in Personalunion. Der Poolverwalter vereinnahmt die Mieten und begleicht die Forderungen der WEG-Verwaltung und gegebenenfalls Dritter. Der Abzug verbleibende Betrag ist auf Basis der Gesellschaftervereinbarung an die Gesellschafter auszukehren.

Als Nutzen der Mieteinnahmegemeinschaft gilt, dass zum Beispiel auch bei einem vorübergehenden Leerstand nach einem Mieterwechsel weiterhin Mieteinnahmen fließen. Die monatlichen Erlöse sind zwar geringer als bei einer direkten Vermietung, dafür ist das Leerstandsrisiko auf alle an der Gemeinschaft Beteiligten verteilt. [2] Die Mieteinnahmegemeinschaft wird meist als GbR geführt, zusätzlich zur Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie unterliegt nicht dem Wohnungseigentumsrecht, sondern dem BGB. [3]

Kritik

  • Das Mietpoolsystem wurde bei Schrottimmobilien als Vorteil herausgestellt. Bei einer zu großen Zahl von leerstehenden Wohnungen, die wegen baulicher Mängel oder schlechter Lage nicht vermietbar sind, bricht das Ausgleichssystem aber sehr schnell zusammen, weil die gemeinsam erwirtschafteten Einnahmen die Unterhalts- und Reparaturkosten nicht mehr decken. [4] [5] [6] [7] [8] [9] [10] [11]

Literatur

  • BGH V ZR 284/06, Urteil vom 30. November 2007 (Aufklärungspflichten bei Mietpool-Empfehlung im Rahmen einer Anlageberatung)
  • BGH V ZR 71/07, Urteil vom 18. Juli 2008 (Vertragsanfechtung auf Basis einer Mietpool-Empfehlung)
  • BGH III ZR 333/08, Urteil vom 2. Juli 2009 (Anwendbarkeit von Wohnungseigentumsrecht auf Mietpools)

Einzelnachweise

  1. http://www.wz-online.de/sro.php?redid=420512
  2. Werner Niedenführ,Egbert Kümmel,Nicole Vandenhouten: WEG. Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht: mit Anmerkungen zur Heizkostenverordnung und zum Zwangsversteigerungsgesetz, einschlägigen ... Verfahren (Heidelberger Kommentar), S. 435
  3. http://www.pro-wohnen.de/Rechtsgebiete/Allgemeines-Recht-Mietpool.htm
  4. http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,472819,00.html
  5. http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,472437,00.html
  6. http://www.manager-magazin.de/unternehmen/artikel/0,2828,472794,00.html
  7. http://www.stern.de/wirtschaft/news/unternehmen/schrottimmobilien-justizdeal-im-badenia-skandal-584534.html
  8. http://www.handelsblatt.com/unternehmen/strategie/schrottimmobilien-skandal-bgh-urteil-zu-badenia-erwartet;1242595
  9. http://www.faz.net/s/Rub645F7F43865344D198A672E313F3D2C3/Doc~E996E387045054DC7A2969BCFB554FE43~ATpl~Ecommon~Scontent.html
  10. http://www.focus.de/immobilien/finanzieren/schrottimmobilien_aid_51245.html
  11. http://www.welt.de/finanzen/article769294/Geprellte_Badenia_Kunden_hoffen_auf_Durchbruch.html http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/immobilien/urteile/1219294.html

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