- Mineralölsteuer (Schweiz)
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Basisdaten Titel: Mineralölsteuergesetz Abkürzung: MinöStG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Schweiz Rechtsmaterie: Steuerrecht Systematische
Rechtssammlung (SR):641.61 Datum des Gesetzes: 21. Juni 1996 Inkrafttreten am: 1. Januar 1997 Letzte Änderung durch: 1. Juli 2008 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Die Mineralölsteuer ist in der Schweiz eine besondere Verbrauchssteuer, mit der Mineralöle besteuert werden. Der Bund erhebt diese auf Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen, auf letzteres wird zusätzlich ein Mineralölsteuerzuschlag erhoben. Geregelt wird die Abgabe der Mineralölsteuer durch das Mineralölsteuergesetz (MinöStG) und der Mineralölsteuerverordnung (MinöStV) aus dem Jahre 1996.[1]
Inhaltsverzeichnis
Aktuelle Steuersätze (Auszug)
Der Steuersatz der Mineralölsteuer variiert je nach Art des Mineralöls.[1][2]
Treibstoffe Brennstoffe Motorenbenzin, unverbleit1 andere Benzinsorten1 Dieselkraftstoff1 Petroleum1 Erdgas2 Heizöl Extra Leicht1 Erdgas2 Mineralölsteuer 431.20 431.20 458.70 439.50 112.50 3.00 2.10 Mineralölsteuerzuschlag 300.00 300.00 300.00 300.00 109.70 – – CO2-Abgaben – – – – – 95.50 92.10 Gesamtsteuersatz 731.20 731.20 758.70 739.50 222.20 98.50 94.20 Stand 1. Oktober 2010
1 je 1000 Liter bei 15 °C.
2 je 1000 Kilogramm Eigenmasse in gasförmigem Zustand.
Alle Angaben in Schweizer Franken.Einnahmen
Im Jahre 2010 betrugen die Einnahmen aus der Mineralölsteuer 5,13 Milliarden Schweizer Franken bzw. 8,17% der totalen Bundeseinnahmen. Dies setzt sich aus 3,08 Milliarden Schweizer Franken aus der Mineralölsteuer und 2,05 Milliarden Schweizer Franken aus dem Mineralölsteuerzuschlag zusammen. 70% dieser Einnahmen gingen zweckgebunden in die Finanzierung für Verkehrs-Infrastrukturprojekte, insbesondere der Nationalstrassen, die restlichen 30% gingen in die allgemeine Bundeskasse.[3][4][5]
Ausnahmen
Der Bundesrat kann die Treibstoffe für die Nutzung von Linienflugzeugen aufgrund des Artikel 17 des Mineralölsteuergesetzes und die Treibstoffe zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge vor dem direkten Abflug ins Ausland von der Abgabe befreien. Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält.[1]
Des Weiteren sind Mineralöle die in die Schweiz eingeführt werden und für den dienstlichen Gebrauch der Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge der PfP-Truppen und des zivilen Gefolges bestimmt sind, sindzollfrei und somit nicht von der Mineralölbesteuerung betroffen.[6]
Am 1. Juli 2008 ist die Revision des MinÖStG in Kraft getreten.[1] Die dadurch berufene Ökologisierung der Mineralölsteuer fördert somit fiskalisch die umweltschonenden Treibstoffe. Biogene Treibstoffe sind ganz oder zum Teil von der Mineralölsteuer befreit sofern diese die erforderlichen ökologischen und sozialen Mindestanforderungen erfüllen. Bei biogenen Treibstoffen aus dem Import kann dies einer Reduktion der Steuer von bis zu 72 Rappen pro Liter entsprechen. Diese Massnahmen sind für den Bundeshaushalt ertragsneutral, aus diesem Grund werden die Mindereinnahmen durch eine höhere Besteuerung des Benzins kompensiert.[7]
Im Artikel 33 der Mineralölsteuerverordnung wird die Steuerbefreiung konkretisiert behandelt.
Steuerrückerstattungen
Das Mineralölsteuergesetz sieht für bestimmte Treibstoffverwendungen eine Begünstigung vor:[1]
- Für vom Bund konzessionierte Transportunternehmen (KTU);
- Für die Land- und Forstwirtschaft und die Berufsfischerei;
- Für die Industrie und das Gewerbe und den Naturwerkstein-Abbau.
Die Begünstigungen sind in der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartement über die Steuerbegünstigungen und den Verzugszins bei der Mineralölsteuer abschliessend aufgeführt.
Internationaler Vergleich
Verglichen mit den EU-Ländern ist in der Schweiz der Anteil der Gesamtfiskalbelastung am Verkaufspreis von Benzin im unteren, der von Dieselkraftstoff im mittleren Bereich. Das Heizöl Extra Leicht ist im internationalen Vergleich dem Anteil der Gesamtfiskalbelastung am Verkaufspreis am zweittiefsten.[8]
Siehe auch
- Energiesteuergesetz in Deutschland,
- Mineralölsteuer in Österreich.
Weblinks
- Eidgenössische Zollverwaltung – Mineralölsteuer
- Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG), aktuelle Version vom 1. Juli 2008 (Gesetzestext).
- Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV), aktuelle Version vom 1. Juli 2008 (Gesetzestext).
Einzelnachweise
- ↑ a b c d e SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG). admin.ch, abgerufen am 24. Juli 2011 (PDF).
- ↑ Steuersätze für die wichtigsten Treib- und Brennstoffe. Eidgenössische Zollverwaltung, abgerufen am 24. Juli 2011 (PDF).
- ↑ Berechnung der Anteile aus der Mineralölsteuer für die Bundeskasse und den Strassenverkehr. Eidgenössische Zollverwaltung, abgerufen am 24. Juli 2011 (PDF).
- ↑ Eidgenössische Finanzverwaltung (Hrsg.): Budget 2010 – Voranschlag der Verwaltungseinheiten - Zahlen. Band 2A, S. 124 (PDF-Datei; 632 KB).
- ↑ Mineralölsteuer. Eidgenössische Zollverwaltung, abgerufen am 26. Juli 2011.
- ↑ SR 510.81 Verordnung vom 26. März 2003 über die Zoll- und Steuerbefreiung der Truppen im Rahmen des PfP-Truppenstatuts. admin.ch, abgerufen am 24. Juli 2011 (PDF).
- ↑ SR 641.611.21 Treibstoffökobilanz-Verordnung (TrÖbiV). UVEK, abgerufen am 30. August 2011 (PDF).
- ↑ Fiskalbelastungs- und Preisvergleich mit den Ländern der EU für Benzin, Dieselöl und Heizöl extraleicht. Eidgenössische Zollverwaltung, abgerufen am 24. Juli 2011 (PDF).
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