- Abschichtung
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Die Abschichtung ist eine der Möglichkeiten der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft.
Durch die Abschichtung scheidet ein Mitglied der Erbengemeinschaft einvernehmlich aus der Erbengemeinschaft aus. Dafür erhält es in der Regel eine Abfindung. Der Erbteil des ausscheidenden Mitglieds der Erbengemeinschaft wächst den verbleibenden Mitgliedern im Verhältnis ihres Anteils am Erbe zu. Abschichtungsvereinbarungen unterliegen keinem Formzwang, das heißt, sie sind auch ohne notarielle Beurkundung gültig. Aufgrund einer Abschichtungsvereinbarung vorzunehmende Grundbuchänderungen bedürfen lediglich einer notariellen Beglaubigung. Dadurch fallen im Vergleich zu anderen Formen der Erbauseinandersetzung erheblich geringere Notarkosten an.
Obwohl die Abschichtung im Gegensatz zur Erbauseinandersetzung nach § 2042 BGB und der Erbanteilsübertragung nach § 2033 BGB nicht im BGB verankert ist, stellt sie eine gültige Form der Erbauseinandersetzung dar.[1]
Einzelnachweise
- ↑ Bundesgerichtshof-Revisionsurteil vom 21. Januar 1998, Az. IV ZR 346/96
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