Abschlagsrechnung

Abschlagsrechnung

Bei der Abschlagszahlung (auch a conto Zahlung, italienisch für: auf Rechnung) leistet der Schuldner eine Teilzahlung auf eine Geldschuld. Da der Schuldner nicht von sich aus zu einer Teilzahlung berechtigt ist, bedarf es der Zustimmung des Gläubigers. Der Gläubiger kann die Abschlagszahlung auch ablehnen und auf der vollen Rückzahlung der geschuldeten Summe bestehen. Sonderfall: Eine Abschlagszahlung wurde vereinbart.

Im Werkvertragsrecht, insbesondere beim Bauvertrag, stellt sich die Frage, ob der Unternehmer, der seine Leistung teilweise, aber noch nicht vollständig erbracht hat und daher noch keinen fälligen Anspruch auf den gesamten Werklohn hat, zumindest eine Abschlagszahlung verlangen kann, die dem Wert der bisher erbrachten Leistung entspricht. Ein solcher Anspruch des Unternehmers besteht in Deutschland nach § 632a BGB in gewissem Umfang. Ein weitergehender Anspruch auf Abschlagszahlungen kann im Werkvertrag vereinbart werden. Beim Bauvertrag geschieht das oft in der Form, dass die Geltung der VOB/B vereinbart wird. Dabei handelt es sich um im Bauwesen verbreitete Allgemeine Geschäftsbedingungen, die bei Aufträgen der Öffentlichen Hand stets zugrunde gelegt werden. § 16 Nr. 1 VOB/B sieht ein Recht auf Abschlagszahlungen vor.

Den Abgleich zwischen den inzwischen geleisteten Teilzahlungen und der tatsächlichen Höhe der Gesamtschuld nennt man Spitzabrechnung.

Abschlagsrechnung

Als Abschlagsrechnung bezeichnet man eine Faktura, die in mehrere Teilrechnungen für bestimmte zeitliche Abschnitte eingeteilt wird. Sie ist bei großen und längerfristigen Aufträgen bzw. Leistungen üblich. Wird beispielsweise der Bau eines Gebäudes in Auftrag gegeben, kann die durchführende Firma die Löhne der Handwerker sowie die Materialkosten selten komplett vorleisten. Darum wird nach einem bestimmten Zeitabschnitt eine Rechnung erstellt, in der die in dieser Zeit angefallenden Kosten aufgelistet sind. Diese wird dann von dem Bauherren beglichen.

Durch eine Abschlagsrechnung hat der Auftragnehmer den Vorteil, dass seine abgelieferte Leistung auch bezahlt wird. Der Auftragsgeber hingegen kann so besser die anfallenden Kosten überblicken.

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