- Abschlussprüfung (Berufsausbildung)
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Nach § 37 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sind im deutschen Berufsbildungssystem in den anerkannten Ausbildungsberufen Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Berufsausbildung in den handwerklichen Ausbildungsberufen endet mit einer Gesellenprüfung.
Inhaltsverzeichnis
Prüfungsgegenstand
Ziel der Abschlussprüfung ist nach § 38 BBiG, die berufliche Handlungsfähigkeit des Prüflings festzustellen. Der Prüfling soll demnach zeigen, dass er die zur Lösung fachlicher Probleme notwendigen Kompetenzen besitzt und anwenden kann.
Prüfungsdurchführung
Die Abschlussprüfung wird nach § 39 BBiG nach den Vorgaben der Ausbildungsordnung und der Prüfungsordnung vom Prüfungsausschuss der zuständigen Stelle durchgeführt.
Bestandende Prüfung
Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 BBiG). Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, dann endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Bestehen der Abschlussprüfung (§ 21 Abs. 2 BBiG). Auf das Ende des Ausbildungsverhältnisses ist besonders zu achten, wenn eine Übernahme nicht beabsichtigt ist. Wird er nämlich nach diesem Zeitpunkt im Betrieb weiter beschäftigt, dann gilt ohne Zutun und ohne jede Absprache ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit mit ihm als vereinbart (§ 24 Abs. 1 BBiG). In der Regel steht es beiden Parteien frei, mit dem anderen ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Für diese gelten dann die allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts (§ 99 BetrVG).
Nicht bestandende Prüfung
Ist der Auszubildende in der Abschlussprüfung nicht erfolgreich gewesen, ergibt sich folgende Situation: Zunächst endet das Ausbildungsverhältnis mit der im Berufausbidungsverhältnis vereinbarten Zeit. Dem Auszubildenden steht jedoch das Recht zu, durch einseitige Erklärung eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens aber um ein Jahr, herbeizuführen (§ 21 Abs. 3 BBiG). Auf Verlangen des Auszubildenden verlängert sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts[1] das Ausbildungsverhältnis bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, bei deren Nichtbestehen noch mal bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, jedoch nicht über eine Gesamtlänge von einem Jahr hinaus.
Siehe auch
Einzelnachweise
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