- Nettopolice
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Nettopolicen sind Versicherungspolicen − in der Regel Lebensversicherungen − deren Prämien keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Versicherungsvertrages enthalten. Vielmehr verpflichtet sich der Versicherungsnehmer in einer separaten sog. "Vermittlungsgebührenvereinbarung", die Provision direkt an den Vermittler zu zahlen. Rechtlich bestehen damit zwei voneinander unabhängige Verträge: Einerseits der Versicherungsvertrag als solcher, anderseits die Vermittlungsgebührenvereinbarung.
Anders als bei sonstigen Versicherungsverträgen ist zudem das Schicksal der Vermittlungsgebührenvereinbarung von dem des Lebensversicherungsvertrages unabhängig: Die Vermittlungsgebühren sind also auch dann weiter zu zahlen, wenn die Versicherung stillgelegt oder gekündigt wird, was viele Versicherungsnehmer jedoch übersehen. Der BGH hat diese Vertragskonstruktion allerdings in mehreren Urteilen (zuletzt - soweit ersichtlich - mit Urteil III ZR 269/06 vom 14. Juni 2007, also noch vor der VVG-Reform) für grundsätzlich zulässig erklärt, da diese dem klassischen Maklervertrag entspricht. Hiermit ist eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer Vermittlungsgebührenvereinbarung im Einzelfall aber noch nicht gefallen: So kann z.B. ein Verstoß gegen die umfassenden Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers (u.a. aus § 60 VVG zur Unwirksamkeit einer Vermittlungsgebührenvereinbarung führen mit der Folge, dass ein Versicherungsnehmer einerseits zur Zahlung nicht verpflichtet ist und andererseits ggf. bereits gezahlte Beträge zurückverlangen kann. Zu beachten ist ferner, dass in den vom BGH entschiedenen Fällen die Vermittler jeweils als Versicherungsmakler angesehen wurden. Daher ist diese Rechtsprechung auf Versicherungsvertreter nicht anwendbar (zu den Begriffen vgl. § 59 VVG).
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