Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz

Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten
in besonderen Fällen
Kurztitel: Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz
Früherer Titel: Gesetz zur Sicherstellung des Postwesens und der Telekommunikation
Abkürzung: PTSG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 900-16 alt: 900-10-6
Ursprüngliche Fassung vom: 14. September 1994
(BGBl. I S. 2325, 2378)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1995
Letzte Neufassung vom: 24. März 2011
(BGBl. I S. 506, ber. S. 941)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. April 2011
GESTA: E011
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG) richtet sich an Post- und Telekommunikationsunternehmen und bezweckt die Sicherungstellung und Zuverlässigkeit einer Mindestversorgung mit Diensten im Bereich der Beförderung von Post und der Telekommunikation.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

Das Gesetz stellt allgemein auf die Sicherung dieser Dienste bei erheblichen Störungen ab und nennt insbesondere Krisenfälle, wie Katastrophen, Spannungs- oder Verteidigungsfälle sowie Sabotage oder terroristische Zwischenfälle, aber auch internationale Verpflichtungen (§ 1Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 2 PTSG). Während die alte Fassung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes noch einen Schwerpunkt auf den Spannungs- und Verteidigungsfall legte, orientiert sich das heute geltende Gesetz an den modernen Bedrohungsszenarien des Terrorismus und der Naturkatastrophen und gilt bei erheblichen Störungen der Versorgung.

Das Gesetz benennt die Leistungen, deren Verfügbarkeit sicherzustellen ist (§ 2Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 1 und § 5Vorlage:§/Wartung/buzer PTSG). Neben den Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung der Dienste für die Allgemeinheit enthält das Gesetz auch Regelungen über bevorrechtigte Nutzer wie z.B. Verfassungsorgane, Sicherheitsbehörden oder Rettungsdienste (§ 2Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 2 und § 6Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 2 PTSG). Dienstleister sind nach dem Gesetz verpflichtet, entsprechende Vorkehrungen zu treffen und Überprüfungen durch die Bundesnetzagentur zu dulden und zu unterstützen (§§ 8 und 10Vorlage:§/Wartung/buzer PTSG).

Postunternehmen haben die Feldpost zu unterstützen und dazu nach Vereinbarung mit der Bundeswehr zusammenzuarbeiten (§ 4Vorlage:§/Wartung/buzer PTSG).

Das Gesetz fasst die bis April 2011 auf mehrere Verordnungen verstreuten Regelungen zusammen und enthält selbst keine Verordnungsermächtigung. Die früher geltenden Regelungen bzw. dadurch begründete Installationen und Bevorrechtigungen sind für eine Übergangsfrist teilweise weiterhin anzuwenden (§ 12Vorlage:§/Wartung/buzer PTSG).

Frühere Regelungen

Das bis April 2011 gültige Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Postwesens und der Telekommunikation (PTNeuOG) vom 14. September 1994 geschaffen.

§ 1 PTSG a.F. beschrieb den Zweck wie folgt: Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall, im Rahmen der Notfallbewältigung auf Grund internationaler Vereinbarungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen sowie im Spannungs- und im Verteidigungsfall.

Das Gesetz richtete sich in erster Linie an die Anbieter von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und benennt - im Gegensatz zur ab 2011 geltenden Fassung - noch einzelne Unternehmen (z.B. § 2Vorlage:§/Wartung/buzer PTSG a.F., § 1Vorlage:§/Wartung/buzer PTZSV).

Das PTSG a.F. enthielt zahlreiche Verordnungsermächtigungen. Die darauf begründeten Verordnungen wurden mit Inkrafttreten des neuen PTSG am 1. April 2011 aufgehoben und ihre Regelungen in das neue Gesetz überführt[1].

Weblinks

Belege

  1. Art. 4 G. v. 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941)Vorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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