Radierverbot

Radierverbot

Das Radierverbot ist eine Vorschrift aus § 239 des deutschen Handelsgesetzbuches, nach der Aufzeichnungen in der Buchführung nicht in einer Weise verändert werden dürfen, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Stattdessen sind Stornobuchungen durchzuführen.

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