Stornierung

Stornierung

Stornierung (ital. stornare, rückgängig machen) ist im Rechnungswesen und Bankwesen die Rückgängigmachung einer auf einem Konto vorgenommenen Buchung. Auch die Rückabwicklung eines Vertrags wird umgangssprachlich Stornierung genannt, rechtlich handelt es sich jedoch um einen Rücktritt.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Ein häufig auftauchender Vorgang im Rechnungswesen wird umgangssprachlich als Stornobuchung (oder kurz: Storno) bezeichnet. Ihm ist eine Falschbuchung vorausgegangen. Einmal fehlerhaft verbuchte Geschäftsvorfälle können wegen der Grundsätze der Bilanzklarheit und Bilanzwahrheit im Rechnungswesen nicht mehr entfernt oder gelöscht werden, sondern sind durch eine gegensätzliche Buchung auszugleichen. Dies verlangt § 239 Abs. 3 HGB, wonach eine Eintragung oder eine Aufzeichnung nicht in einer Weise verändert werden darf, durch die der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Zu diesem Zweck müssen alle Beträge auf ihrer Gegenseite, aktive auf der passiven und umgekehrt, gebucht werden (Generalumkehr). Eine einfache Löschung ist nicht möglich, weil durch eine Löschung der gesamte Geschäftsvorfall aus der Buchführung verschwinden würde (Radierverbot).

In vielen Bereichen der Wirtschaft wird von Stornierung gesprochen, etwa wenn es um die Stornierung von Aufträgen im Handel, von Lebensversicherungen oder von Flügen geht. Hierbei liegen ebenfalls Buchungen zugrunde, die durch Gegenbuchung wieder aufgelöst werden müssen. Unter Umständen fallen in diesen Bereichen jedoch Stornogebühren oder gar Konventionalstrafen an (siehe auch Kaufvertrag). Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann nach § 165 VVG das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen, wodurch sich die Lebensversicherung in eine prämienfreie umwandelt (§ 166 VVG).

Bankwesen

Besondere Bedeutung hat die Stornobuchung indes im Bankwesen. Der Umfang des über Kreditinstitute abgewickelten bargeldlosen Zahlungsverkehrs belief sich im Jahr 2004 in Deutschland auf etwa 15 Milliarden Buchungen mit einem Volumen von ungefähr 33 Billionen Euro,[1] das waren etwa 180 Buchungsposten pro Einwohner in einem Jahr. Dabei entfiel ein Anteil von 88 % auf die Giroüberweisung. Dieser Massenzahlungsverkehr ist bei Kreditinstituten zwar stark standardisiert und technisiert sowie mit Plausibilitätskontrollen versehen, dennoch lassen sich Fehler nicht vermeiden.

Stornobuchungen in den AGB

AGB-rechtlich wird danach unterschieden, zu welchem Zeitpunkt eine Stornobuchung anfällt. Deshalb regelt Nr. 8 Ziff. 1 AGB-Banken die Stornobuchung vor einem Rechnungsabschluss, während in Nr. 8 Ziff. 2 AGB-Banken von einer Berichtigungsbuchung die Rede ist, sofern eine fehlerhafte Gutschrift erst nach einem Rechnungsabschluss entdeckt wird. Nach Ziff. 8 Abs. 1 AGB kann die Bank von ihrem Stornorecht nur dann Gebrauch machen, wenn sie nach materiellem Recht einen Anspruch auf Rückzahlung hat.[2] Fehlerhafte Buchungen müssen also einen materiellen Rückzahlungsanspruch der Bank begründen.[3] Dieses Stornorecht soll lediglich zur einfachen Durchsetzung des Rückgewähranspruchs der Bank dienen. Die Stornierung ist nur solange möglich, bis die fehlerhafte Gutschrift in einen Rechnungsabschluss eingestellt wurde und dieser durch Saldoanerkenntnis auch die Zustimmung der Bank gefunden hat. Zudem schließt Ziff. 8 Abs. 1 AGB eindeutig die Einwendung des Bankkunden aus, dass er in Höhe der fehlerhaften Gutschrift bereits verfügt habe.

Die AGB beziehen Stornobuchungen ausdrücklich auf irrtümliche Gutschriften, hingegen werden Kontobelastungen nicht erfasst. Die Kreditwirtschaft geht davon aus, dass eigene Belastungen des kontoführenden Instituts nicht irrtümlich erfolgen und dass Belastungen aus dem Lastschriftverfahren oder sonstigen Verfügungen durch den Bankkunden widersprochen wird. Eine Kontobelastung aus einem Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Bankkunden nur wirksam, wenn er dieser zugestimmt hat (Autorisierung; § 675j BGB). Solange die Belastung aus einem Zahlungsauftrag widerruflich ist, kann der Bankkunde seinem Zahlungsauftrag widerrufen (§ 675j Abs. 2 BGB).

Nach Rechnungsabschluss steht den Kreditinstituten lediglich noch das Recht zu einer Berichtigungsbuchung nach Ziff. 8 Abs. 2 AGB-Banken zu, die sie mit einer Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) durchzusetzen versuchen können.

Stornorecht in der Rechtsprechung

Rechtsprechung und Literatur unterscheiden indes danach, ob die Fehlbuchung auf bankinterne Ursachen zurückzuführen ist oder der Fehler durch eine irrtümliche Überweisung durch einen Dritten entstanden war. Schreibt ein Kreditinstitut dem Girokonto eines Kunden irrtümlich einen diesem nicht zustehenden Betrag gut, werden rechtlich und wirtschaftlich die folgenden Fallkonstellationen unterschieden:

  • Die Gutschrift erfolgt aufgrund eines bankinternen Versehens, ohne dass ein Überweisungsauftrag eines anderen Kunden vorlag (so genannte Fehlbuchung) oder
  • die Gutschrift erfolgt aufgrund einer irrtümlichen Überweisung eines Geldbetrages durch einen Dritten (so genannte Fehlüberweisung).

Während die Fehlbuchung nur unrichtige Gutschriften und Belastungen zwischen Konten innerhalb derselben Bank erfasst, betrifft die Fehlüberweisung den notleidenden Guthabenstransfer von Bank zu Bank.[4] Da die Gutschriftsanzeige einer Bank in der Regel ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis gegenüber dem Kunden darstellt,[5] erlangt der Kontoinhaber mit Buchung der Gutschrift auf der Grundlage des Girovertrages einen Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank, und zwar ungeachtet bestehender Rückforderungs- und Anfechtungsrechte.[6]

Das Stornorecht setzt regelmäßig ein Versehen der Bank bei der Gutschrift voraus. Es handelt sich dabei um Gutschriften, auf die der Kunde keinen Anspruch hat und die er nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung herausgeben müsste. Zweck des Stornorechts ist es, die mit der Geltendmachung solcher Ansprüche üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten und Risiken zu vermeiden und die Rechtsstellung der Bank auf eine eigenständige, von den Unsicherheiten des Bereicherungsrechts unabhängige Grundlage zu stellen.

Bis zur Entscheidung des BGH in Strafsachen[7] nahm die herrschende Meinung in der Fachliteratur an, dass der Kontoinhaber bei der Fehlbuchung wegen des Stornorechts der Bank keinen Auszahlungsanspruch erhält, bei der Abhebung des Betrages aber konkludent erkläre, die Auszahlung aus einem ihm zustehenden Guthaben zu verlangen. Mit dem zitierten Urteil vom 8. November 2000 verneint der BGH dies jedoch unter Berufung auf die zivilrechtliche Rechtslage. Denn auch vor Ausübung eines etwaigen Stornorechts stehe dem Kunden das entsprechende Guthaben materiell zu.[8]

Wirkung

Die Stornierung verändert die materielle Rechtslage, weil sie den Anspruch des Kunden aus der Gutschrift beseitigt.[9] Das Stornorecht ist bei jeder Form der Fehlbuchung gegeben. Der Bank muss nur gegenüber ihrem Kunden ein entsprechender Rückforderungsanspruch zustehen.[10] Ungeachtet der Fehlerursache lässt auch die materiell unrichtige Gutschrift auf dem Konto einen Anspruch aus dem darin liegenden abstrakten Schuldversprechen nach § 780 BGB entstehen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Mangel in der Folge eines Überweisungsauftrages oder um eine sonstige Falschbuchung im Rahmen eines Girovertrages handelt.

Die Gutschrift ist rechtlich sowohl eine Leistung der Bank an den Überweisenden als auch eine Leistung des Überweisenden an den Überweisungsempfänger, dagegen weder eine Leistung des Überweisenden an die Bank noch eine Leistung der Bank an den Überweisungsempfänger.[11] Daraus folgt, dass bereicherungsrechtlich entweder zwischen Bank und Überweisendem (wenn der Überweisungsauftrag – Deckungsverhältnis – fehlerhaft ist) oder zwischen Überweisendem und Überweisungsempfänger (wenn das Valutaverhältnis fehlerhaft ist) ausgeglichen werden muss. Es gibt jedoch den Bereicherungsdurchgriff der Bank gegen den Überweisungsempfänger, wenn die Bank den Betrag doppelt[12] oder gar das Zehnfache des richtigen Betrags gutschreibt.[13] Mit der Stornierung der fehlerhaften Gutschrift wird durch die Bank der Zustand und Kontosaldo wiederhergestellt, der ohne Gutschrift vorhanden gewesen ist.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Dirk Blissenbach, Die Giroüberweisung als Anweisungsgeschäft, 2009, S. 19
  2. Reinhard Schlenke, AGB der Banken, 1984, S. 152
  3. Dorothee Einsele, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2006, S. 47
  4. BGHSt. 46, 196
  5. BGH NJW 1991, 2140
  6. BGHSt 39, 392, 395 f.
  7. BGHSt. 46, 196 vom 8. November 2000
  8. Münchner Kommentar/Hefendehl § 263 Rn. 107; ders. NStZ 2001, 281
  9. BGHZ 87, 246, 252
  10. Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 2000 - Banken- und Sparkassen AGB Rdn. 40 ff.
  11. Kurt Schellhammer, Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen, 2008, S. 456
  12. BGHZ 72, 9
  13. BGH NJW 1987, 185

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