- Rechnungsmäßiger Zins
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Der Begriff des rechnungsmäßigen Zinses ist einer des Steuerrechts (Einkommenssteuerrechts) sowie des Versicherungsrechts.
Inhaltsverzeichnis
Definition
Vertragsabschluss bis 1994
Rechnungsmäßige Zinsen sind die Zinsen, mit denen das Deckungskapital geschäftsplanmäßig verzinst wird. Unter Deckungskapital wird das Kapital verstanden, das auf Beitragsanteile entfällt, die weder für die Risikoübernahme (biometrische Risiken wie beispielsweise Todesfallschutz, Berufsunfähigkeit) noch für Kosten verbraucht sind und verzinslich angesammelt werden.
Vertragsabschluss seit 1994
Seit 1994 ergeben sich die rechnungsmäßigen Zinsen als Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der Sparanteile in den Beiträgen und
- der Kapitalabfindung, wenn das Kapitalwahlrecht bei Rentenbeginn geltend gemacht wird, oder
- der versicherten Kapitalzahlung im Todesfall, wenn der Todesfall während der Aufschubfrist (Vertragsanwartschaftsphase) eintritt, oder
- dem Zeitwert der Versicherung vor Bereinigung eines evt. Stornoabzugs (Bsp: Kündigung oder Auflösung einer Rentenversicherung) vor Eintritt des Versicherungsfalls.
Auswirkungen
Die Auswirkungen der Unterscheidung bestehen oft lediglich in Nuancen, sind methodisch allerdings relevant.
Bei bis 1994 geschlossene Lebens-/Rentenversicherungen erhöhte sich die aus dem Deckungskapital bestehende Prämienreserve aufgrund jeder weiteren Beitragszahlung und weiterhin der kalkulatorischen Gutschrift von rechnungsmäßigen Zinsen. Bei danach abgeschlossenen Versicherungen werden Abschläge gebildet. Bei Kapitalabfindungen beispielsweise in Form von nicht realisierten "Vererbungsgewinnen" Bei Kapitalzahlungen im Todesfall z.B., bereinigt sich der Unterschiedsbetrag um das "riskierte Kapital".
Abgrenzung zum Höchstrechnungszinssatz
Rechnungsmäßige Zinsen sind im Rahmen des § 20 EStG zu erfassen und unterliegen der Prüfung auf Kapitaleinkünfte. Liegen entsprechende Befreiungsvoraussetzungen vor (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG), sind sie in diesem Zusammenhang nicht steuerrelevant (s. Halbeinkünfteverfahren/ 60/12-Regel).
Anders der Höchstrechnungszinssatz - oder auch Garantiezinssatz. Dieser Zins, der durch die BaFin ermittelt wird, beruht auf § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV), deren Ermächtigungsgrundlage das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ist.
Die oft anzutreffende Verwechslung der beiden Begriffe beruht darauf, dass beide Zinssätze zumeist gleich lauten. Derzeit jeweils 2,25%. Aus diesem Grund ist es auch notwendig, den Begriff des Höchstrechnungszinses nicht mit dem des Garantiezinses (vergl. dort) gleichzustellen.
Weiterhin wird der rechnungsmäßige Zins, als echter Garantiezins abgegrenzt gegenüber dem außerrechnungsmäßigen Zins, welcher landläufig dem Gesamtzins (inklusive also der Überschussbeteiligung) entspricht.
Weblinks
Nachweise/Hinweise
- Stichdatum der Unterscheidung neuen/alten Rechts ist der 29. Juli 1994
- Der Bundesminister der Finanzen IV B 4-S 2252-77/79 (BStBl. 1979 I S. 592) / Rechtslage bis 1994
- Der Bundesminister der Finanzen IV B 4-S 2252-465/88 (BStBl. 1979 I S. 592) / Rechtslage bis 1994
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