Rechtsfähigkeit (Schweiz)

Rechtsfähigkeit (Schweiz)

Gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch gilt, „rechtsfähig ist jedermann.“[1] „Die Rechtsfähigkeit kommt dem Menschen um seines Menschseins willen zu, d.h. ohne weitere Voraussetzungen“[2]. Juristische Personen können ebenso Rechtsfähigkeit erlangen, allerdings nur, wenn ihnen das Gesetz diese Stellung einräumt.

Beginn und Ende der Rechtsfähigkeit

Den Beginn der Rechtsfähigkeit definiert im schweizerischen Recht Art. 31 Abs. 1 ZGB: „Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode.“

Für den Beginn des Lebens sieht Abs. 2 zusätzlich eine Sonderregelung vor: „Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird.“ Damit kann also ein ungeborenes Kind („Nasciturus“), bereits Träger von Rechten und Pflichten sein – aber nur, wenn es tatsächlich lebend geboren wird. Diese Regel hat besonders im Erbrecht eine grosse Bedeutung: Erleidet eine ledige Frau eine Totgeburt, nachdem der Vater des Kindes gestorben ist, erbt sie vom Vater des Kindes nichts. Stirbt das Kind aber erst kurz nach der Geburt, kann es erben. Durch den Tod des Kindes wird letzten Endes die Mutter Erbin.

Einzelnachweise

  1. Art. 11 ZGB.
  2. Hausheer/Aebi-Müller: Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 1999, S. 3.
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