Rechtsfähigkeit (Liechtenstein)

Rechtsfähigkeit (Liechtenstein)

Die Rechtsfähigkeit wird in Liechtenstein durch Art. 9 Abs. 1 PGR geregelt. Dieser bestimmt: „Rechtsfähig ist jedermann“.[1]Für alle Menschen (natürlichen Personen) besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, privatrechtliche Rechte und Pflichten zu haben“ (Art 9 Abs. 2 PGR).

In Übereinstimmung mit Art 16 ABGB[2] bestimmt Art 9 Abs. 3 PGR: „Diese Bestimmung ist auch international-rechtlich zwingend.“

Für einen Ausländer richtet sich die Rechtsfähigkeit auch in Liechtenstein nach seinem Personalstatut.[3] Dem Ausländer können jedoch, wie in Österreich, die angeborenen, „schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte“ nicht abgesprochen werden, selbst wenn das Personalstatut des Ausländers etwas anderes vorsieht.

Einzelnachweise

  1. Die Bestimmung ist aus dem schweizerischen ZGB, Art 11 Abs. 1, rezipiert. Ebenso die Folgebestimmung des Art 9 Abs. 2 PGR aus Art 11 Abs. 2 ZGB.
  2. siehe oben Anmerkung zu Art 16 ABGB - Österreichisches Recht). Die Bestimmung des liechtensteinischen ABGB wurde 1811 aus dem österreichischen ABGB übernommen (rezipiert).
  3. §12 Abs. 1 IPRG (Liechtenstein)
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