- Rechtspluralismus
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Als Rechtspluralismus bezeichnet man das Nebeneinander zweier oder mehrerer Rechtssysteme oder Rechtstraditionen innerhalb eines sozialen Felds.[1] Typische Fälle von Rechtspluralismus finden sich insbesondere in Staaten in denen religiöse Normsysteme, wie die Schari'a, eine starke Rolle spielen und in (ehemaligen) Kolonien, in denen das durch die Kolonialmacht eingeführte Recht traditionelle Normsysteme nie richtig verdrängt hat. In neuerer Zeit wird auch im Zusammenhang mit globalen Normsystemen wie der Lex mercatoria von einer Art Rechtspluralismus ausgegangen.[2]
Unterschieden wird ein starker Rechtspluralismus, bei dem die nebeneinander existierenden Rechtssysteme keine staatliche Anerkennung genießen müssen, sondern rein soziale Phänomene sein können.[3] Daneben bezeichnet der schwache Rechtspluralismus die Koexistenz staatlich anerkannter Rechtssysteme.
Die Theorie des Rechtspluralismus wird auf den Rechtssoziologen Eugen Ehrlich zurückgeführt, der sich mit dem "lebenden Recht" der Bukowina, einer Art ländlichem Gewohnheitsrecht innerhalb Österreich-Ungarns beschäftigt hat. Weiterentwickelt wurde sie vom Rechtsethnologen Leopold Pospisil.
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. mit weiteren Nachweisen etwa Wieland Lehnert: Afrikanisches Gewohnheitsrecht und die südafrikanische Verfassung: die afrikanische Rechtstradition im Spannungsfeld zwischen dem Recht auf Kultur und anderen Menschenrechten, LIT Verlag: Berlin-Hamburg-Münster, 2006 , S. 87.
- ↑ Gunther Teubner: "Globale Bukowina: Zur Emergenz eines transnationalen Rechtspluralismus." Rechtshistorisches Journal 15 (1996), S. 253-255.
- ↑ Wieland Lehnert: Afrikanisches Gewohnheitsrecht und die südafrikanische Verfassung: die afrikanische Rechtstradition im Spannungsfeld zwischen dem Recht auf Kultur und anderen Menschenrechten, LIT Verlag: Berlin-Hamburg-Münster, 2006 , S. 87.
Siehe auch
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