- Schallsignal (Schifffahrt)
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Schallsignale in der Schifffahrt werden entweder mit einer Pfeife, einem Signalhorn, einer Schiffsglocke oder einem Gong abgegeben. Der Begriff „Pfeife“ bedeutet nur, dass eine Möglichkeit besteht, die vorschriebenen Schallsignale abgeben zu können und deutet damit nicht mehr unbedingt auf die alte Dampfpfeife der Schiffe hin. Bei diesen Schallsignalgebern handelt es sich um offizielle zugelassene Schallgeber. Diese Anlagen wurden zum Beispiel durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie (BSH) geprüft und tragen eine Zulassungsnummer. Bei kleineren Schiffen oder Booten kann auch eine alte Autohupe als Schallgeber eingesetzt werden.
Inhaltsverzeichnis
Tondauer
Ein kurzer Ton dauert etwa eine Sekunde. Ein langer Ton dauert zwischen vier und sechs Sekunden.
Vorgeschriebene Schallsignalgeber
Schiffslänge von Schiffslänge bis Signalgeber 0m 11,99m z.B. Autohupe, Truckerhorn, etc. 12m 19,99m Pfeife 20m 99,99m Pfeife und Glocke 100m --m Pfeife, Glocke und Gong Begriffsbestimmungen
Zustände von Fahrzeugen Zustand Beschreibung In Fahrt Das Fahrzeug liegt weder vor Anker, noch ist es an Land festgemacht und liegt auch nicht auf Grund. Mit Fahrt durchs Wasser Das Fahrzeug macht Fahrt durchs Wasser. Manövrierbehindert Das Fahrzeug kann nicht so manövrieren wie es muss, weil es zum Beispiel ein Saug-Bagger ist. Das heißt, grundsätzlich ist das Fahrzeug fähig zu manövrieren, nur ist es gerade daran behindert. Manövrierunfähig Das Fahrzeug ist nicht in der Lage zu manövrieren. Es ist kaputt. Tiefgangbehindert Das Fahrzeug kann durch seinen Tiefgang behindert sein das normale Fahrwasser zu nutzen und muss evtl. in den Gegenverkehr manövrieren um nicht auf Grund zu laufen. Vor Anker Das Fahrzeug ist mit dem Grund über den Anker verbunden und damit nicht mehr "in Fahrt". Auf Grund Das Fahrzeug liegt auf Grund, dies kann gewollt oder ungewollt sein. Das Fahrzeug ist nicht mehr "in Fahrt". Schallsignale nach den Kollisionsverhütungsregeln
Bei verminderter Sicht:
Fahrzeugtyp Fahrzeugzustand Fahrzeuglänge Signal Signalzwischenraum Signalwiederholung Maschinenfahrzeug Mit Fahrt durchs Wasser egal lang - Alle 2 Minuten Maschinenfahrzeug In Fahrt (Maschine gestoppt, keine Fahrt durchs Wasser) egal lang, lang 2 Sekunden Alle 2 Minuten Maschinenfahrzeug, Segelfahrzeug, Schlepper, Schieber, fischendes Fahrzeug (wenn vor Anker) manövrierbehindert (wenn vor Anker), manövrierunfähig, tiefgangbehindert egal lang, kurz, kurz kein Alle 2 Minuten Geschlepptes Fahrzeug oder letztes Fahrzeug eines Schleppzuges (wenn bemannt) In Fahrt egal lang, kurz, kurz, kurz kein Alle 2 Minuten Schallsignale nach der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) und Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchO)
Bei normaler Sicht:
Signal Signalzwischenraum Signalwiederholung Beschreibung lang kein Keine Angabe in der Ordnung Achtungsignal (lang, kurz, kurz, kurz, kurz) (lang, kurz, kurz, kurz, kurz) kein Keine Angabe in der Ordnung Allgemeines Gefahr- und Warnsignal kurz, lang 2 Sekunden Mindestens 5 mal pro Minute Bleib-weg-Signal Weblinks
- Kollisionsverhütungsregeln (KVR). Abgerufen am 8. Februar 2011.
- Seeschiffahrtsstraßenverordnung (SeeSchStrO). Abgerufen am 8. Februar 2011.
- Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchEV). Abgerufen am 8. Februar 2011.
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