- Schuldinterlokut
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Schuldinterlokut im Strafprozess bedeutet die Teilung der Hauptverhandlung in Erkenntnisverfahren und Bestrafungsverfahren. Zunächst wird über Schuld oder Unschuld Beweis erhoben und mit Zwischenurteil („Interlokut“) entschieden. Nur im Falle der Schuld wird wiederum über Umstände Beweis erhoben, die sich auf die Höhe der Strafe auswirken.
Für freigesprochene Angeklagte bringt diese Teilung den Vorteil, dass Details aus dem Privatleben mit Bedeutung für die Strafzumessung, wie eventuelle Vorstrafen, Lebenslauf, Einkommen und Kindheit, nicht an die Öffentlichkeit gelangen.
Das Schuldinterlokut ist in Deutschland nicht vorgesehen, jedoch beispielsweise in den USA.
Siehe auch
Literatur
- Seelisch ausgezogen, DER SPIEGEL 26/1971
- "Informelles Schuldinterlokut" im Strafprozess nach geltenden Recht, von Theodor Kleinknecht, in: Festschrift für Ernst Heinitz zum 70. Geburtstag, Seite 651.
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