Tariffähigkeit

Tariffähigkeit

Unter Tariffähigkeit versteht man die rechtliche Fähigkeit, durch Vereinbarung mit dem sozialen Gegenspieler Arbeitsbedingungen tarifvertraglich mit der Wirkung zu regeln, dass sie für die tarifgebundenen Personen unmittelbar und unabdingbar wie Rechtsnormen gelten[1]. Mit anderen Worten: Tariffähig ist, wer Tarifvertragspartei im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG sein kann.

Um tariffähig zu sein, muss sich eine Koalition als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gesetzt haben und willens sein, Tarifverträge abzuschließen. Sie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein und das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Ferner muss sie über eine leistungsfähige Organisation verfügen, um wirksamen Druck und Gegendruck ausüben zu können, damit sich ihr sozialer Gegenspieler veranlasst sieht, auf Verhandlungen über den Abschluss einer tariflichen Regelung der Arbeitsbedingungen einzugehen und zum Abschluss eines Tarifvertrages zu kommen.[2]. Dies erfordert nicht zwingend auch die Streikbereitschaft der Koalition.[3]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Bundesverfassungsgericht Entscheidung vom 19. Oktober 1966, Tariffähigkeit von Handwerksinnungen, Az: 1 BvL 24/65 , BVerfGE 20, 312; Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 28. März 2006, Az: 1 ABR 58/04, AP Nr 4 zu § 2 TVG Tariffähigkeit
  2. Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 28. März 2006, Az: 1 ABR 58/04, AP Nr 4 zu § 2 TVG Tariffähigkeit; Beschluss vom 15. März 1977, Az: 1 ABR 16/75, AP Nr. 24 zu Art. 9 GG
  3. Bundesverfassungsgericht Entscheidung vom 6. Mai 1964, Hausgehilfinnenverband, Streikbereitschaft, Az: 1 BvR 79/62, BVerfGE 18, 18.


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