- Teilhaberversicherung
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Die Teilhaberversicherung ist eine Lebensversicherung, die eine Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, oder eine Personenhandelsgesellschaft wie die oHG bzw. KG) als Versicherungsnehmerin auf das Leben eines oder mehrerer ihrer Gesellschafter abschließt und aus der die Gesellschaft auch als Bezugsberechtigter hervorgeht. Insoweit weist die Teilhaberversicherung Parallelen zur sog. Schlüsselkraftversicherung auf. Die Rechtsprechung unterscheidet in diesem Zusammenhang die echte und die unechte Teilhaberversicherung. Bei der echten Teilhaberversicherung nimmt die Personengesellschaft die Versicherungsnehmereigenschaft ein. Bei der unechten Teilhaberversicherung sind Versicherungsnehmer und Begünstigte des Vertrages die Teilhaber im Überkreuz-Verhältnis.
Zweck der Teilhaberversicherungen ist, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters, Mittel zur Verfügung stehen, um dessen Abfindungsansprüche befriedigen zu können.
Inhaltsverzeichnis
steuerliche Behandlung bei der Gesellschaft
Teilhaberversicherungen werden von den Betriebsstättenfinanzämtern steuerlich grundsätzlich nicht als betrieblich veranlasst anerkannt. Vielmehr wird ein privates Risiko abgedeckt. Die aufzuwendenden Beiträge sind daher keine Betriebsausgaben.[1] Die Leistungen zum Auszahlungszeitpunkt der Versicherung werden als privat vereinnahmt betrachtet. In der Steuerbilanz sind diese Ansprüche nicht zu aktivieren, erhöhen mithin nicht die bilanziellen Posten des Vermögens und der Mittelverwendung.
Die Beiträge zu Teilhaberversicherungen sind bei der Gesellschaft nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Versicherungsleistungen andererseits werden aber nicht als Betriebseinnahmen behandelt. Sie gelten steuerlich als im Privatvermögen vereinnahmt und als anschließend in die Gesellschaft eingebracht (Einlage).
Dieses Recht gilt seit Anfang der 90er-Jahre. Bis dahin waren Teilhaberversicherungen voll bilanziell wirksam.
steuerliche Behandlung bei den Gesellschaftern
Die Beiträge zur Teilhaberversicherung werden regelmäßig als Entnahmen der Gesellschafter behandelt. Liegt keine spezielle Regelung vor, geschieht dies nach dem Gewinnverteilungsschlüssel. Im Rahmen des Sonderausgabenabzugs kann der Gesellschafter bei Zurechnung der Beiträge auf ihn, diese steuerlich geltend machen.
Die fällige Versicherungsleistung fließt dem Gesellschafter steuerlich zunächst in sein Privatvermögen zu, um postwendend als Betriebseinlage zu gelten.
Abgrenzung zur unechten Teilhaberversicherung
Wird die Teilhaberversicherung privat abgeschlossen, mit dem Gesellschafter als Bezugsberechtigtem, gelten die genannten Grundsätze ebenso. Die Versicherung ist eine private Lebensversicherung und gehört auch in diesen Fällen zum Privatvermögen. Die Versicherungsleistungen sind im Rahmen der steuerlichen Voraussetzungen mit dem Kapital nach dem Halbeinkünfteverfahren zu erfassen und die Rentenleistungen unterliegen der Ertragsanteilsbesteuerung.
Einzelnachweise
Literatur und Rechtsprechung
- Kreußler/Nörig, Lebensversicherung und Steuer, VVW Karlsruhe
- Heinz-Gerd Horlemann, Die Kapitallebensversicherung und ihre Erträge im deutschen Einkommenssteuersystem, VVW Karlsruhe, ISBN 3-88487-492-6
- Verfügung der OFD Münster vom 19. März 1991, 2144-47-St 11-31
- BFH-Urteile vom 11. Mai 1989, IV R 56/87, BStBl. 1989 II, S. 657 und 6. Februar 1992, IV R 30/91, BStBl. 1992 II, S. 653
Weblinks
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