Teilgewinnabführungsvertrag

Teilgewinnabführungsvertrag

Die Teilgewinnabführungsvertrag nach § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG ist ein Unternehmensvertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen verpflichtet. Eine Gewinngemeinschaft begründet immer eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts [1][2][3]. Häufig wird der Teilgewinnabführungsvertrags bei Stillen Gesellschaften gemäß §§ 230 ff.Vorlage:§§/Wartung/juris-seite HGB abgeschlossen, da der Teilgewinnabführungsvertrag keine Unternehmeneigenschaft der anderen Partei und auch keinen abzuführenden Mindestbetrag voraussetzt.

Das Fehlen der Synchronisation von Leitungsfunktionen bei der Teilgewinnabführung schließt die Qualifizierung als Konzern in aller Regel aus. Eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs im Sinne des § 116 HGB oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.[4]

Einzelnachweise

  1. Hüffer, Uwe: Aktiengesetz, 5. Aufl., München 2002, Rdnrn. 2, 5;
  2. Dierdorf, Josef: Herrschaft und Abhängigkeit einer Aktiengesellschaft auf schuldvertraglicher und tatsächlicher Grundlage, Köln, Berlin, Bonn, München 1978, S. 99 ff.
  3. Altmeppen, Holger: Grundlegend Neues zum “qualifiziert faktischen” Konzern und zum Gläubigerschutz in der Einmann-GmbH. Zugleich Besprechung des Urteils des BGH vom 17. September 2001 – II ZR 178/99 “Bremer Vulkan”, ZIP 2001, 1874, in: ZIP 2001, S. 1837 ff.
  4. Klaus Herkenroth, Oliver Hein, Alexander Labermeier, Sven Pache, Andreas Striegel, Matthias Wiedenfels: „Konzernsteuerrecht“, Gabler, 2008, ISBN 978-3-8349-0474-4, p.44

Literatur

  • Klaus Herkenroth, Oliver Hein, Alexander Labermeier, Sven Pache, Andreas Striegel, Matthias Wiedenfels: Konzernsteuerrecht, Gabler, 2008, ISBN 978-3-8349-0474-4

Weblinks

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем сделать НИР

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Teilgewinnabführungsvertrag — ⇡ Unternehmensvertrag, durch den eine AG sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (§ 292 I Nr. 2 AktG) …   Lexikon der Economics

  • Gewinnabführungsvertrag — Mit einem Gewinnabführungsvertrag verpflichtet sich eine deutsche Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien gegenüber einem in oder ausländischen Unternehmen in beliebiger Rechtsform, den Gewinn an letzteres Unternehmen abzuführen …   Deutsch Wikipedia

  • Unternehmensvertrag — Unternehmensverträge sind nach der Legaldefinition des § 292 Abs. 1 AktG als Verträge definiert, durch die eine inländische Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (Organgesellschaft) mit einer in oder ausländischen… …   Deutsch Wikipedia

  • Gewinnabführungsvertrag — Ergebnisabführungsvertrag, Ergebnisübernahmevertrag. 1. Begriff: ⇡ Unternehmensvertrag, durch den eine AG oder KGaA sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (§ 291 I AktG). Der andere Vertragsteil hat jeden… …   Lexikon der Economics

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”