- Verwaltervertrag
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Ein Verwaltervertrag regelt das Verhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem von ihr bestellten WEG-Verwalter. Die einzelnen Wohnungseigentümer werden nicht Vertragspartei. Der Verwaltervertrag dient dem Zweck, den Parteien eine entsprechende Rechts- und Handlungssicherheit hinsichtlich ihrer gegenseitigen Rechte und Pflichten zu gewährleisten.[1] Ein Verwaltervertrag kommt noch nicht allein durch die Bestellung in der Eigentümerversammlung zustande, sondern ist von den dazu berechtigten oder delegierten Eigentümern mit dem Verwalter zu schließen. Nach Mehrheitsbeschluss ist die Mehrheit berechtigt, den Vertrag auch im Namen der überstimmten Minderheit abzuschließen.[2]
Inhaltsverzeichnis
Regelung im BGB und § 26 WEG
Der Verwaltervertrag ist als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verstehen.
Die § 305 ff. BGB enthalten die generellen Regeln zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Vertragsarten. Die Vertragslaufzeit wird dort auf maximal zwei Jahre festgelegt. Der Verwaltervertrag genießt jedoch eine Sonderstellung. Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass für den Abschluss des Verwaltervertrages vorrangig die Bestimmungen des § 26 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) gelten.[3] Daher kann der Verwaltervertrag abweichend von den allgemeinen Regeln im BGB auf fünf Jahre abgeschlossen werden. Seitens des BGH wurde diese Verlängerung der Vertragslaufzeit damit begründet, dass die Eigentümergemeinschaft ein sachliches Interesse an einer länger dauernden, kontinuierlichen Verwaltertätigkeit hat. Ferner sind die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 305 ff. BGB erst nach dem WEG in Kraft getreten.
Allerdings darf seit dem 1. Juli 2007 durch die Neuregelung in § 26 Absatz 1 Satz 2 WEG der Verwalter bei der erstmaligen Bestellung nach der Begründung des Wohnungseigentums nur noch auf höchstens drei Jahre berufen werden.
Inhalt eines Verwaltervertrages
Der Verwaltervertrag sollte zumindest folgende Positionen beinhalten:
- Genaue Bezeichnung der Eigentümergemeinschaft
- Genaue Bezeichnung der zu verwaltenden Liegenschaft
- Genaue Bezeichnung des Verwalters
- Vertragsdauer und Kündigungsfristen
- Aufgaben und Rechte des Verwalters
- Verwalterentgelt
- Leistungsverzeichnis für das Verwalterentgelt
- Entgelte für mögliche, aber nicht verzeichnete Leistungen
- Regelung der Kostenerstattung
Literatur
- Armbrüster, Becker, Merle, Pick; Bärmann (Hrsg.): Wohnungseigentumsgesetz; Kommentar. 10., völlig neu bearbeitete Auflage. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57308-8.
- Ludwig Röll †, Marcel Sauren: Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter. 9. Auflage. Dr. Otto Schmidt, Köln 2008, ISBN 978-3-504-45708-2.
Einzelnachweise
- ↑ Merle, in: Bärman (Hrsg.): Wohnungseigentumsgesetz; Kommentar. 10. Auflage. München 2008, § 26 Rn. 88. (siehe Literatur)
- ↑ Röll, Sauren: Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter. 9. Auflage. Köln, 2008, Rz. B 494 ff.
- ↑ BGH, Beschluss vom 20. Juni 2002 (Az. V ZB 39/01)
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