- Vorbewährung
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Die Vorbewährung ist eine - nur im Jugendstrafrecht geltende - Bewährungsform, die gesetzlich nicht geregelt ist, aber aus § 57 Abs.1 und 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) abgeleitet wird.Anders als im Erwachsenenstrafrecht muss sich der verurteilte Jugendliche die Bewährung in einer Frist von einigen Monaten zunächst "verdienen". Ihm können Auflagen oder Weisungen erteilt werden, von dessen Erfüllung der Richter die Gewährung der Bewährung abhängig machen kann. Hintergrund ist, dass dem jugendlichen Täter die Chance gegeben werden kann, einerseits sich seine berufliche und persönliche Zukunft nicht durch eine Vorstrafe zu verbauen und andererseits seine Resozialisierung voranzutreiben. Die spätere Entscheidung, ob der Verurteilte Bewährung erhält oder nicht, erfolgt im Beschlusswege und kann mit der sofortigen Beschwerde (§ 59 JGG) angefochten werden.[1]
Außenwirkung
Das Instrument der Vorbewährung ist äußerst erfolgreich: 90 Prozent der Jugendlichen unter Vorbewährung bleiben tatsächlich straffrei.[2]
Einzelnachweise
- ↑ Silvia Sommerfeld:DVJJ Schriftenreihe von der deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. Eingeschränkte Vorschau
- ↑ Die Vorbewährung hat sich bewährt
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