- Vorstrafe
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Eine Person gilt als vorbestraft, sobald gegen sie eine Strafe in einem Strafprozess ausgesprochen oder ein Strafbefehl verhängt wurde und diese Maßnahme rechtskräftig geworden ist. Die Höhe der im Urteil verhängten Strafe (zeitliche Freiheits- oder Geldstrafe) oder die Höhe des Strafbefehls ist hierbei unerheblich. Auch eine Verurteilung auf Bewährung gilt als Vorstrafe.
Ordnungswidrigkeiten, das Einstellen eines Strafverfahrens gegen Buße oder eine Entschädigung nach Zivilrecht gelten nicht als Vorstrafen.
Inhaltsverzeichnis
Eintrag im Bundeszentralregister
Alle oben genannten Maßnahmen, also rechtskräftige Strafbefehle und von Strafgerichten verhängten Strafen werden im Bundeszentralregister, mit Sitz in Bonn, eingetragen. Zur Einsicht sind Strafrichter, sowie die in § 41 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) genannten Stellen und Behörden befugt. Zur Beurteilung, ob eine Person eine Eintragung aufweist und damit im juristischen Sinn als vorbestraft gilt, ist allein dieses Register maßgeblich.
Auskunft über Eintragungen (Führungszeugnis)
Auf Antrag kann jede Person über 14 Jahren eine Auskunft über etwaige eigene Einträge im Bundeszentralregister erhalten. Diese als „Führungszeugnis“ bezeichnete Auskunft enthält Einträge über etwaige verhängte Vorstrafen oder Auflagen. Bestimmte Eintragungen im Bundeszentralregister sind von der Aufnahme in das Führungszeugnis ausgenommen, so zum Beispiel Jugendstrafen bis zu einer bestimmten Höhe, erstmalige Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen sowie erstmalige Verurteilungen von drogenabhängigen Straftätern unter gewissen Voraussetzungen.
Offenbarungspflicht des Verurteilten
Gemäß § 53 BZRG dürfen sich Verurteilte als „unbestraft“ bezeichnen, wenn im Zentralregister nur eine einzige Strafe eingetragen ist und das Strafmaß 90 Tagessätze (bei einer Geldstrafe) oder drei Monate (bei einer Freiheitsstrafe) nicht überschreitet. Sie brauchen auch auf Nachfrage den ihrer Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren. Personen, die sich demnach als „unbestraft“ bezeichnen dürfen, gelten nach dem in der Öffentlichkeit verbreiteten Verständnis im Allgemeinen als „nicht vorbestraft“.
Tilgung von Eintragungen
Die Vorstrafe wird nach einer gewissen Zeit getilgt, wenn der Betroffene eine definierte Zeit lang nicht erneut verurteilt wurde, also eine neue Verurteilung zum Bundeszentralregister nicht gemeldet wurde. Die Tilgungsfrist beträgt fünf, zehn, 15 oder 20 Jahre, je nach Höhe der Strafe (siehe § 46 BZRG). Die 20-jährige Frist gilt ausschließlich bei Verurteilungen wegen eines Sexualdeliktes zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Zu der Tilgungsfrist hinzuzurechnen ist eine einjährige „Überliegefrist“, in der die Verurteilung noch im BZR gespeichert bleibt, jedoch keine Auskunft mehr über sie erteilt wird. Weiterhin ist in bestimmten Fällen, in denen eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, auch deren Dauer der Tilgungsfrist hinzuzurechnen. So hat zum Beispiel eine Verurteilung wegen schweren Raubes zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe eine Tilgungsfrist von 27 Jahren (15 Jahre Regeltilgungsfrist zusätzlich zur Strafdauer von zwölf Jahren). Nach Ablauf gilt ein Verurteilter wieder offiziell als „nicht vorbestraft“ und wird in künftigen Bundeszentralregister-Auszügen nicht mehr als „vorbestraft“ bezeichnet. Nicht getilgt werden Eintragungen von Urteilen, die auf lebenslange Freiheitsstrafe lauten, oder Unterbringungen gemäß § 63 (psychiatrische Klinik) und § 66 StGB (Sicherungsverwahrung).
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