Vormundschaft (Schweiz)

Vormundschaft (Schweiz)

Die Vormundschaft wird in der Schweiz von Vormundschaftsbehörden geleitet. Sie sind auf kantonaler und städtischer Ebene organisiert. Die Vormundschaftsbehörden bieten Vormund, Beistand und Beirat betroffenen Personen an. Das Vormundschaftswesen ist auf eidgenössischer Ebene im Zivilgesetzbuch in den Artikeln 360 bis 455 geregelt.

Inhaltsverzeichnis

Organisation

Zu den vormundschaftlichen Organen gehören die vormundschaftlichen Behörden (Vormundschaftsbehörde sowie Aufsichtsbehörde), der Vormund sowie der Beistand. Nach Art. 367 ZGB hat ein Vormund sämtliche persönliche und vermögensrechtliche Interessen des unmündigen oder entmündigten Bevormundeten zu wahren und ist dessen Vertreter. Im Gegensatz dazu wird ein Beistand nur für einzelne Geschäfte eingesetzt oder mit der Vermögensverwaltung betraut.

Arten

Im Vormundschaftswesen werden drei Massnahmen unterschieden:

  • Die Beistandschaft ist die am wenigsten einschränkende Massnahme. Sie wird auf Ansuchen der beteiligten Person oder von Amtes wegen durch die Vormundschaftsbehörde bestellt, wenn eine mündige Person in einer dringenden Angelegenheit wegen Krankheit oder Abwesenheit nicht handeln kann und keinen Vertreter bezeichnen kann. Ebenso kann die Vormundschaftsbehörde Beistand leisten, wenn der gesetzliche Vertreter einer unmündigen oder entmündigten Person (beispielsweise Eltern/Kind) andere Interessen vertritt als die der vertretenen Person.[1]
  • Eine Person, die unter Beiratschaft gestellt ist, besitzt nur noch eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit in Bezug auf wirtschaftlichen Rechtshandlungen (beispielsweise Kauf, Verkauf von Liegenschaften, Darlehen, Schenkungen). Der Schwerpunkt der beiratschaftlichen Massnahme liegt deswegen auch in der Betreuung in wirtschaftlichen Angelegenheiten.[2]
  • Bei der eigentlichen Vormundschaft wird zwischen einfacher Vormundschaft und fürsorgerischem Freiheitsentzug unterschieden. In beiden Fällen sind dies die einschränkendsten aller vormundschaftlichen Massnahmen. Sie werden in Ausnahmefällen ausgesprochen, wenn die Person wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder Misswirtschaft einen besonderen Schutz benötigt. Mit der Vormundschaft wird einer Person grundsätzlich die Handlungsfähigkeit entzogen. Der fürsorgerische Freiheitsentzug wird ausgesprochen, wenn bei der betroffenen Person Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, andere Suchterkrankungen oder schwere Verwahrlosung besteht. Sie wird in einer geeigneten Anstalt (geschlossene/offene Psychiatrie, Haft) untergebracht.[3]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. admin.ch: Art. 392 ZGB
  2. ch.ch: Massnahmen
  3. admin.ch: Art. 397a ZGB

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