Vormietrecht

Vormietrecht

Das Vormietrecht ist eine obligatorische Vereinbarung. In der Praxis findet sich das Vormietrecht vor allem bei der Geschäftsraummiete.

Inhaltsverzeichnis

Typen des Vormietrechtes

Das Vormietrecht findet sind in zwei wesentlichen Ausgestaltungen:

  • Das Recht eines Dritten (Vormietberechtigter[1]) in einen zwischen Vermieter und neuem Mieter bereits geschlossenen Vertrag einzutreten (auch als „Vorzugsrecht des Mieters“ bezeichnet. Es handelt sich dabei um einen doppelt aufschiebend bedingten Mietvertrag)[2]
  • Das Recht, wenn in einem Gebäude mehrere Mietobjekte sind, dass der Vermieter diese dem Berechtigten bei einer Neuvermietung zuerst anbietet (auch "Anmietrecht").

In der ersten Variante kann der Vormietberechtigte (meist der bisherige Mieter) dem neuen Mieter erklären, dass er sein Vormietrecht ausüben möchte. Die ursprünglich vereinbarten Bedingungen zwischen Mieter und dem Vermieter kommen dann für den Vormietberechtigten zu diesen Bedingungen zu tragen. Der Vermieter muss den Vormietberechtigten frühzeitig von der beabsichtigten Neuvermietung informieren. Unterlässt der Vermieter diese Information, ist er dem Vormietberechtigten schadenersatzpflichtig; der Mietvertrag mit dem neuen Mieter ist jedoch wirksam zustande gekommen, sofern der neue Mieter nicht bösgläubig war.

Wird das Grundmietverhältnis aufgegeben, fällt auch das Vormietrecht sofort dahin, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Wird das Vormietrecht für ein noch zu errichtendes Objekt abgeschlossen, ist eine solche Verabredung nur gültig, wenn

  • der Zeit des Abschlusses, und
  • die wesentlichen Vertragsbestandteile feststehen, und
  • die Umstände sich in der Zwischenzeit nicht wesentlich geändert haben (clausula rebus sic stantibus), und
  • innert eines Jahres der Vertrag in Vollzug gesetzt werden kann (§ 936 ABGB Österreich, § 936 ABGB Liechtenstein).

Abgrenzungen

Option

Im Gegensatz zum Vormietrecht ist die Option z.B. ein einseitiges Verlängerungsrecht des Mietvertrages zwischen den bisherigen Parteien. Durch die Erklärung einer Vertragspartei, dies ist in der Regel meist, aber nicht zwingend der Mieter, verlängert sich der Mietvertrag

  • zu den bisherigen Bedingungen
  • um den Optionszeitraum.

Ebenso kann als Option festgelegt werden, dass ein Berechtigter die Befugnis erhält, dem Vermieter einen Dritten als Mieter zu benenne, welcher vom Vermieter sodann als Mieter zu den bisherigen Bedingungen zu akzeptieren ist, sobald der bisherige Mieter das Mietsverhältnis beendet (auch "Nachmietrecht").

Weitere Optionen sind im Mietrecht möglich, soweit nicht einschlägige Gesetze entgegenstehen.

Nachmieterbenennung

Durch das Nachmietrecht erhält der Mieter die Möglichkeit aus einem Mietvertrag frühzeitig auszuscheiden, wenn er dem Vermieter einen Nachmieter anbietet. Der Vermieter kann diesen Nachmieter nur aus ganz bestimmten Gründen ablehnen. Lehnt er ihn ab, muss er dies begründen. Kann der Vermieter die Ablehnung des Nachmieters nicht ausreichend begründen, wird der Mieter von seiner Verpflichtung aus dem Mietvertrag frei, ohne dass er dem Vermieter einen weiteren Mieter anbieten muss (wird aber in der Praxis vertraglich auch anders geregelt).

Konkurrenzklausel

Eine Konkurrenzklausel verbietet dem Vermieter im Rahmen der Vereinbarung innerhalb der von ihm vermieteten Objekte an ein weiteres Unternehmen zu vermieten, dass ähnliche oder bestimmte Leistungen anbietet, wie der berechtigte Mieter.

Gesetzliche Regelung

Das Vormietrecht ist in Deutschland, Liechtenstein und Österreich nicht gesetzlich geregelt. Die Praxis zieht die vergleichbaren Regelungen für das Vorkaufsrecht (§§ 463 ff BGB, §§ 1072 ff ABGB, §§ 1072 ff FL-ABGB), soweit anwendbar, heran.

Quellen und Verweise

  1. Dies ist in der Praxis meist der bisherige Mieter des Objektes
  2. Beachte: Das Vormietrecht im heutigen Sinne ist mit dem Vormietrecht im Mittelalter nicht verwandt oder vergleichbar.
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Weblinks


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