Werner von Haacke

Werner von Haacke

Moritz Werner von Haacke (* 24. November 1902 in Berlin; † nach 1969) war ein deutscher Jurist.

Inhaltsverzeichnis

Leben und Wirken

Jugend und Ausbildung

Haacke war der Sohn eines Straßenbahnbetriebsrevisors. In seiner Jugend besuchte er das Treitschke-Realgymnasium in Berlin, das er zu Ostern 1922 mit dem Abitur verließ. Anschließend studierte er vom Sommersemester 1922 bis zum Wintersemester 1926/1927 Rechtswissenschaften an der Friedrich-Wilhelms-Universität in Berlin: Die erste juristische Staatsprüfung bestand er am 14. November 1927 mit dem Prädikat „gut“ und die Große juristische Staatsprüfung am 22. Mai 1931 mit dem Prädikat „gut“. Seinen juristischen Vorbereitungsdienst absolvierte er beim Amtsgericht Charlottenburg )März bis August 1928) und beim Landgericht III in Berlin (August 1928 bis April 1929), bevor er im Dezember 1929 dem Kammergericht als Referend überwiesen wurde. Auf eine Promotion verzichtete er.

Von Juni 1931 bis Januar 1933 wurde Haacke bei den Staatsanwaltschaften I in Berlin und in Guben beschäftigt. Seit dem 16. Januar 1933 gehörte er der Staatsanwaltschaft in Cottbus und dann der Staatsanwaltschaft in Hamm als Wissenschaftlicher Hilfsarbeiter an. Bei der letzteren wurde er am 8. Juni 1933 zum Staatsanwaltschaftsrat ernannt wurde.

NS-Zeit

Im Juli 1933 wurde Haacke, seit 1933 Mitglied der NSDAP, zum Referenten des zu dieser Zeit neu eingerichteten Sonderreferats „Zentralstaatsanwaltschaft“ im Preußischen Justizministerium ernannt. Aufgabe dieses Referates, das mit zwei Staatsanwälten – nämlich Haacke und Günther Joel – besetzt war, war es, Ausschreitungen von Angehörigen der NSDAP und ihrer Gliederungen (SA, SS etc.) zu bekämpfen. Hintergrund der Schaffung dieser Einrichtung war zum einen das Interesse der nationalsozialistischen Staatsführung, nach der Konsolidierung ihrer Macht die schlimmsten Exzesse ihrer Anhänger zurückzudrängen, um so bei der Bevölkerung den Eindruck von Reputierlichkeit und Rechtsstaatlichkeit zu erwecken. Zum zweiten sollten durch das Vorgehen gegen radikale Elemente die konservativ-bürgerlichen Bündnispartner der Nationalsozialisten in Regierung und Beamtenschaft beruhigt werden. Von praktischer Bedeutung war die Zentralstaatsanwaltschaft, da ihr – in begrenztem Maße – die Möglichkeit offenstand, SA- und SS-Angehörige für von ihnen begangene Straftaten zur Rechenschaft zu ziehen.

Die beiden Referenten der Zentralstaatsanwaltschaft hatten eine Doppelfunktion: Sie waren einmal Referenten im Preußischen Justizministerium und hatten als solche die einschlägigen Strafverfahren zu überwachen. Zum anderen waren sie als Staatsanwälte bei allen Gerichten Preußens bestellt und hatten dadurch notfalls die Möglichkeit, in besonders schwierigen Fällen an Ort und Stelle die Tätigkeit eines örtlichen Staatsanwaltes aufzunehmen. In seier Eigenschaft als Referent der Zentralstaatsanwaltschaft wurden Haacke zahlreiche Interna nationalsozialistischer Verbrecher bekannt, weswegen er in mehreren bedeutenden Nachkriegsprozessen als Zeuge herangezogen wurde.

Im Oktober 1939 wurde Haacke zum Leiter eines Sonderreferats im Reichsjustizministerium berufen, das die Aufgabe hatte, Anklageschriften in wichtigen Fällen zu kontrollieren und auf diese Weise bei Bedarf in die Rechtsprechung der zu Kriegsbeginn geschaffenen Sondergerichte einzugreifen. Ziel dieser Maßnahme war eine Erhöhung der Schlagkraft der Strafrechtspflege.

Nachdem er bereits vom 15. April 1937 bis zum 28. Februar 1939 der SA angehört hatte, trat Haacke am 1. März 1939 in die Schutzstaffel ein (Mitgliedsnummer 314.952), in der er den Rang eines Obersturmführers erhielt.

Am 21. Mai 1941 wurde Haacke von Hitler zum Ministerialdirektor befördert.

1969 ist Haacke als Anwalt in Hamburg nachweisbar.

Beförderungen

  • 22. Mai 1931: Gerichtsassessor
  • 8. Juni 1933: Staatsanwaltschaftsrat
  • 30. Januar 1935: Erster Staatsanwalt
  • 29. Oktober 1936: Oberstaatsanwalt
  • 21. Mai 1941: Ministerialdirektor

Archivalien

  • SS-Führerpersonalakte (Bundesarchiv: Bestand SSO, Film 45-A)

Schriften

  • Das Preussische Strafvollstreckungs-und Gnadenrecht vom 1. August 1933 (GS.S.293) nebst der Ausführungsverordnung und der Verordnung über die Durchführung der Untersuchungshaft vom 1. August 1933, 1933.

Literatur


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