- Wissenschaftlicher Mitarbeiter (Bundesdienst)
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Als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bezeichnet man in Deutschland Mitarbeiter bei Bundesjustizbehörden oder im Parlament verwendet, die zwar Akademiker sind, aber keine rein wissenschaftliche Tätigkeit ausüben.
Deutscher Bundestag
Beim Deutschen Bundestag werden Abgeordnetenmitarbeiter, die ein abgeschlossenes Studium nachweisen können, als „wissenschaftliche Mitarbeiter“ bezeichnet, obwohl sie in diesem Sinne keine wissenschaftliche Tätigkeit ausüben. Sie sind als Büroleiter oder als persönliche Referenten damit beschäftigt, ihren Bundestagsabgeordneten bei seiner gesamten inhaltlichen Arbeit zu unterstützen. Dazu gehört die Vorbereitung von Redevorlagen, die Erstellung der Korrespondenz, das Verfassen von Presseerklärungen etc. Oftmals handelt es sich um Juristen, Politologen oder Soziologen, aber auch andere Fachrichtungen sind vertreten. Mitarbeiter vor Abschluss des Studiums, die zumeist für inhaltliche und organisatorische Hilfstätigkeiten im Bundestagsbüro eingesetzt werden, werden als „studentische Mitarbeiter“ bezeichnet, ohne dass ihre Tätigkeit in einem Zusammenhang zum Hochschulstudium steht. Die Abgeordnetenmitarbeiter arbeiten aufgrund eines privatwirtschaftlichen Arbeitsvertrages mit dem Bundestagsabgeordneten, werden aber aus dem diesem zustehenden Personalbudget aus Bundesmitteln finanziert. Die Arbeitsverträge sind dabei jeweils befristet auf die Legislaturperiode und zugleich auf das Mandat des Abgeordneten. Wenn dieser bei einer Neuwahl nicht erneut kandidiert, sein Mandat nicht wiedergewinnen kann oder er es während einer laufenden Wahlperiode aufgibt, verlieren auch seine Mitarbeiter in der Regel ihre Stellung.
Oberste deutsche Bundesgerichte und Bundesanwaltschaft
Bei den obersten Gerichtshöfen Deutschlands und dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof werden Juristen beschäftigt, die nicht Richter oder Staatsanwalt sind, doch ebenfalls als wissenschaftliche Mitarbeiter bezeichnet werden. Ihre Aufgabe ist es, das Material für die Richter bzw. Staatsanwälte aufzubereiten. Sie sind meist für eine Zeit von drei Jahren von anderen Behörden abgeordnet. Beim Bundesverfassungsgericht darf jeder Richter einen wissenschaftlichen Mitarbeiter selbst auswählen und ist für seine dienstliche Beurteilung zuständig (§ 13 Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichtes); beamtenrechtlich in allen anderen Fällen unterstehen sie aber dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes bzw. dem Direktor des Bundesverfassungsgerichtes.
Beim Bundesgerichtshof bezeichnen sie sich selbst als Hiwi; beim Bundesverfassungsgericht als "Dritter Senat".
Literatur
- Dagger, Steffen: Mitarbeiter im Deutschen Bundestag: Politikmanager, Öffentlichkeitsarbeiter und Berater, Ibidem, Stuttgart 2009, ISBN 978-3838200071
Kategorien:- Berufliche Funktion
- Hochschulsystem
- Beruf oder berufliche Tätigkeit des Öffentlichen Dienstes
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