- Mitglied des Deutschen Bundestages
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Mitglied des Deutschen Bundestages (MdB) ist die amtliche Bezeichnung für einen Abgeordneten im Deutschen Bundestag. „Bundestagsabgeordneter“ ist eine weitere Bezeichnung. Die Abkürzung MdB wird als sogenannter Namenszusatz mit Komma hinter den Nachnamen gestellt, zum Beispiel Erika Mustermann, MdB.[1]
Nach der Bundestagswahl 2009 gab es zunächst 622 Abgeordnete, davon 24 Überhangmandate. Seit dem Verzicht der Abgeordneten Karl-Theodor zu Guttenberg und Julia Klöckner im Jahr 2011 sind es noch 620 Abgeordnete.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Beschreibung
Bundestagsabgeordnete werden durch Bundestagswahlen direkt (Direktmandat) oder nach den Landeslisten ihrer jeweiligen Partei gewählt. Mit der Erststimme wird der Abgeordnete des jeweiligen Wahlkreises und mit der Zweitstimme die Landesliste gewählt.
Bundestagsabgeordnete vertreten die Bevölkerung Deutschlands im Deutschen Bundestag, sind bei Entscheidungen jedoch nicht an Weisungen und Aufträge gebunden, sondern nach Art. 38 GG nur an ihr eigenes Gewissen. Allerdings wird das freie Mandat in der parlamentarischen Praxis durch die sogenannte Fraktionsdisziplin eingeschränkt.
Die Abgeordneten wiederum wählen den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland und können ihn auch vor Ablauf der Wahlperiode des Bundestages durch ein konstruktives Misstrauensvotum wieder ablösen. Zudem sind sie an der Wahl des Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesversammlung beteiligt. Außerdem haben sie entscheidenden Anteil an der Bundesgesetzgebung.
Das durch die Bundestagswahl erlangte Mandat gilt für eine Wahlperiode von vier Jahren. Dieser Zeitraum gilt unabhängig von der Partei- oder Fraktionszugehörigkeit, ein Abgeordneter behält sein Mandat auch dann, wenn er nicht mehr einer Fraktion angehört. Auch der Einfluss der Wähler endet nach der Wahl, sie können den Abgeordneten nicht durch ein Misstrauensvotum wieder abwählen. Nur der Wille des Abgeordneten selbst, sein Amt niederzulegen, führt zum Amtsverlust. Jeder wahlberechtigte Bürger der Bundesrepublik Deutschland kann sich auch als Kandidat zur Wahl in den Bundestag aufstellen. Die Ausübung des Abgeordnetenamtes unterliegt arbeitsrechtlich einem besonderen Schutz, der Kündigungen von Arbeitgebern gegenüber Arbeitnehmern aus Anlass der Übernahme oder Ausübung des Abgeordnetenamtes untersagt, auch allgemein darf niemand an der Ausübung dieses Amtes gehindert werden.[2]
Die Mitglieder des Deutschen Bundestages können sich zu Fraktionen oder Gruppen zusammenschließen und genießen damit einen besonderen Verfahrens- und Organisationsstatus. Dem Bundestag steht der Bundestagspräsident vor.
Scheidet ein Abgeordneter durch Tod oder Verzicht aus dem Bundestag aus, wird sein Mandat durch den nächsten Kandidat der Landesliste ersetzt, wenn es sich nicht um ein Überhangmandat handelt (vergleiche Nachrücker-Urteil). In diesem Fall entfällt das Mandat, und der Bundestag hat insgesamt ein Mandat weniger.
Sozialer Hintergrund
Mit der Bundestagswahl 2009 wurden 622 Abgeordnete in den aktuellen 17. Deutschen Bundestag gewählt, darunter 204 Frauen (32,8 %) und 418 Männer (67,2 %).[3]
Berufsstand Anzahl % Öffentlicher Dienst 199 32 % Politische und gesellschaftliche Organisationen 90 14,5 % Kirchen 6 1,2 % Wirtschaft (unselbständige Tätigkeit) 87 14 % Sonstige (unselbständige Tätigkeit) 10 1,6 % Wirtschaft (selbständige Tätigkeit) 53 8,5 % Freie Berufe 134 21,5 % Hausfrauen 2 0,3 % Arbeitslose 0 0 % Ausbildung (Schüler, Studierende, u.ä.) 8 1,3 % Keine verwertbaren Angaben 33 5,3 % Vollständige Liste auf der Seite des Bundestages.[4] Rechte und Pflichten
Rechte
- Immunität gegen Strafverfolgung. Diese kann vom Bundestag aufgehoben werden.
- Indemnität für Äußerungen, die ein Abgeordneter im Bundestag tätigt.
- Zeugnisverweigerungsrecht Die Abgeordneten haben das Recht, gegenüber Ermittlungsbehörden oder Gerichten, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
Pflichten
- Abgeordnete haben während einer Sitzung des Parlaments im Gebäude des Bundestags anwesend zu sein. Sie müssen jedoch nicht im Plenarsaal sitzen, sondern können sich zum Beispiel auch im Büro aufhalten und arbeiten, da sie die Sitzung über das Bundestag-interne Fernsehen verfolgen können. Bei unentschuldigtem Fehlen an Sitzungstagen wird die Kostenpauschale gekürzt (§ 14 Abgeordnetengesetz).
Diäten und Aufwandsentschädigungen
- Abgeordnetenentschädigung (Diät): 7.646,99 Euro brutto/Monat
- Steuerfreie Kostenpauschale: 3.969 Euro/Monat (Kosten für die Ausübung des Mandates sind durch die Kostenpauschale abzudecken. Höhere Ausgaben sind weder erstattbar, noch können sie steuerlich abgesetzt werden, es gibt für Abgeordnete keine Werbungskosten.)[5]
- Zuschuss zur Krankenversicherung: ca. 250 Euro/Monat (50 % des an der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenkasse ausgerichteten Höchstsatz, „Arbeitgeberanteil“).[6]
- Übernahme der Dienstreisekosten und Bereitstellung einer Netzkarte für die Deutsche Bahn AG, die jedoch nicht privat genutzt werden darf.[7] Innerhalb Berlins ist die Nutzung des Fahrdienstes des Deutschen Bundestages kostenfrei.
- Übernahme von bis zu 15.053 Euro/Monat (ab dem 1. August 2011) für die Gehälter der Angestellten des Abgeordneten. Die Gehälter werden von der Bundestagsverwaltung direkt an die Mitarbeiter gezahlt. Sind die Angestellten des Abgeordneten mit ihm verwandt oder verschwägert, muss er die Kosten selbst tragen.[8]
- Pro Jahr Mitgliedschaft im Bundestag erwirbt ein Abgeordneter einen Pensions-Anspruch auf 2,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung. Der Höchstsatz von 67,5 Prozent wird nach 27 Jahren Abgeordnetentätigkeit erreicht. Wenn ein Abgeordneter zwei vierjährige Legislaturperioden Mitglied des Bundestags war, so erhält er 0,025 x 8 x 7.668 € = 1533,60 € Pension. Der Beginn der Pensionszahlung erfolgt grundsätzlich mit Erreichen des 67. Lebensjahres. Nach acht Jahren Mitgliedschaft im Bundestag reduziert sich die Altersgrenze um je ein Jahr pro weiterem Jahr Mitgliedschaft (bis max. dem 18. Jahr).[9]
Lobbyismus und Nebentätigkeiten
Der Bundestagsabgeordnete hat auch gewisse Verhaltensregeln zu beachten. Eine dieser Verhaltensregeln besagt, in welchen Fällen Bundestagsabgeordnete auch ihre Einkünfte aus Nebentätigkeiten dem Bundestagspräsidenten mitzuteilen haben (§ 44b Nr. 2 AbGG).[10] Diese Anzeigepflicht erfasst zur Zeit Nebeneinkünfte ab einer Gesamthöhe von 3.000 Euro im Monat beziehungsweise 18.000 Euro im Jahr. Nach einer Gesetzesänderung sollte diese Anzeigepflicht bis zum 30. März 2006 grundlegend geändert werden. Künftig sollten die Nebentätigkeiten in drei Stufen (von 1.000 bis 3.500 Euro, 3.501 bis 7.000 Euro und über 7.000 Euro) zusätzlich klassifiziert werden. Durch diese Klassifizierung und die Möglichkeit der Öffentlichkeit, die Summen zu addieren, wird dann für jeden Abgeordneten sehr schnell klar, mit welcher Tätigkeit er sein Gesamteinkommen eigentlich hauptsächlich bestreitet.
Um diese Gesetzesänderung zur Offenlegung der Einkünfte aus Nebentätigkeiten von Bundestagsabgeordneten zu verhindern, lagen dem Bundesverfassungsgericht Organstreitklagen von neun Abgeordneten des Bundestages vor.[11] Davon gehörten je drei der FDP (Heinrich Leonhard Kolb, Sibylle Laurischk und Hans-Joachim Otto) und der CDU (Friedrich Merz, Siegfried Kauder und Marco Wanderwitz), zwei der CSU (Max Straubinger und Wolfgang Götzer) und einer der SPD (Peter Danckert) an.[12]
Eine mündliche Verhandlung fand am 11. Oktober 2006 statt. Nach langer Beratungszeit hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 4. Juli 2007 bei Stimmengleichheit die Anträge abgewiesen. Nach Auffassung der Hälfte der Richter des Zweiten Senats gehen von Nebentätigkeiten wie etwa in Aufsichtsräten „besondere Gefahren für die Unabhängigkeit“ der Abgeordneten aus, da die Annahme „nicht fern“ liege, dass Einnahmen aus Nebentätigkeiten „Rückwirkungen auf die Mandatsausübung haben können“. Das Volk habe „Anspruch darauf“ zu wissen, von wem und in welcher Größenordnung seine Vertreter Geld entgegennehmen. Das Interesse der Abgeordneten an einer Vertraulichkeit der Daten sei demgegenüber „nachrangig“.[13] Kritiker fordern eine noch genauere Aufschlüsselung der Abgeordneteneinkünfte.[14]
Nebeneinkünfte von Bundestagsabgeordneten
Über 50.000,- € erzielten 2006 mindestens folgende Abgeordnete[15]:
- Friedrich Merz, CDU, ca. 250.000,- € als Mitglied mehrerer Aufsichtsräte und als Anwalt[16][17]
- Anette Kramme, SPD, mindestens 147.000,- € als Rechtsanwältin
- Otto Schily, SPD, mindestens 140.000 Euro als anwaltliche Beratung des Siemens-Konzerns[18]
- Heinz-Peter Haustein, FDP, mindestens 126.000,- € als Geschäftsführer seiner Unternehmen
- Klaas Hübner, SPD, mindestens 120.000,- € als Mitglied der Geschäftsführung verschiedener Unternehmen
- Max Straubinger, CSU, mindestens 84.000,- € als Generalvertreter der Allianz AG
- Heinrich Leonhard Kolb, FDP, mindestens 84.000,- € als Geschäftsführer seines Unternehmens
- Klaus-Peter Willsch, CDU, mindestens 82.500,- € als Herausgeber einer Monatszeitung und als Wirtschaftsberater
- Walter Riester, SPD, mindestens 79.000,- € mit Vorträgen
- Guido Westerwelle, FDP, mindestens 66.500,- € mit Vorträgen und als Beiratsmitglied eines Unternehmens
- Heinz Riesenhuber, CDU, mindestens 66.500,- € als Mitglied von Aufsichtsgremien mehrerer Unternehmen
- Werner Dreibus, Linke, mindestens 66.000,- € als Gewerkschaftssekretär und Aufsichtsratsmitglied
- Leo Dautzenberg, CDU, mindestens 62.000,- € als Unternehmensberater und Geschäftsführer eines Unternehmens
- Monika Grütters, CDU, mindestens 56.000,- € als Mitglied eines Stiftungsvorstandes
- Otto Bernhardt, CDU, mindestens 52.500,- € als Unternehmensberater
Anmerkung: Bundestagsabgeordnete sind nicht zur vollständigen Offenlegung ihrer Nebeneinkünfte verpflichtet. Einkünfte unter 1.000,- € sind gar nicht veröffentlichungspflichtig. Darüber hinausgehende Einkünfte müssen lediglich den drei Stufen „1.000 bis 3.500,- €“, „3.500 bis 7.000,- €“ und „über 7.000,- €“ zugeordnet werden.[19] Demnach können auch (zahlreiche) weitere Abgeordnete im oben genannten Zeitraum mehr als 50.000,- € aus Nebentätigkeiten erzielt haben.
Unvereinbarkeiten
Eine Reihe von Ämtern sind mit der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nicht vereinbar:[20]
- Bundespräsident (Art. 55 GG)
- Richter am Bundesverfassungsgericht (Art. 94 GG)
- Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages (§ 14 Gesetz über den Wehrbeauftragten)
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§ 23 Abs. 2 BDSG)
- Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (§ 36 Abs. 2 Stasi-Unterlagen-Gesetz)
- Mitgliedschaft im Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (§ 1 Abs. 3 Gesetz über die Bildung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung)
- Mitgliedschaft im Europäischen Parlament (Art. 6 Abs. 2, Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments)
- Mitglied im Thüringer Landtag und einigen anderen Landtagen (nur aufgrund des jeweiligen Landesverfassungsrechts)
Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern kann beschränkt werden (Art. 137 GG).
Einzelnachweise
- ↑ http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/150142/publicationFile/52337/Anschriften.pdf, S. 20.
- ↑ §§ 2, 3 und 4 Abgeordnetengesetz (AbgG bei Juris)
- ↑ Der Bundeswahlleiter: Endgültiges Ergebnis der Bundestagswahl 2009. 11 Abgeordnete im 17. Deutschen Bundestag nach Alter, Geschlecht und Partei. (Prozentuale Quoten berechnet)
- ↑ Übersicht zur Zusammensetzung des 17. deutschen Bundestages auf der Webseite des Bundestages
- ↑ Details zur Kostenpauschale auf der Webseite des Bundestages
- ↑ Details zu Regelungen bezüglich Leistungen für Krankenversicherungskosten der MdB auf der Webseite des Bundestages
- ↑ Details zur Reisekostenregelung der MdB auf der Webseite des Bundestages
- ↑ Details zur Kostenregelung für Abgeordnetenmitarbeiter auf der Webseite des Bundestages
- ↑ §§ 19f AbgG
- ↑ Weiterführende Informationen zur Rechtslage bezüglich Nebentätigkeiten der MdB auf der Webseite des Bundestages
- ↑ Pressemitteilung Nr. 82/2006 vom 21. September 2006 des BVerfG
- ↑ Liste der Kläger als Bildstrecke bei Spiegel Online.
- ↑ Abgeordnete müssen Nebeneinkünfte offenlegen Pressemitteilung Nr. 73/2006 vom 4. Juli 2007 des BVerfG
- ↑ Der Spiegel:Auskunft über Einkünfte verärgert Politiker, 5. Juli 2007
- ↑ Webseite des Bundestages, Informationen zu Nebenverdiensten sind auf den Seiten der jeweiligen Abgeordneten zu finden.
- ↑ Der Spiegel:Wie viel Geld Merz von Konzernen bekommt, 11. Juli 2007
- ↑ Deutsche Börse Geschäftsbericht 2006, PDF S. 75–100.000 Euro an Merz für AR-Mandat
- ↑ http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,549127,00.html
- ↑ Hinweise zur Veröffentlichung der Angaben gemäß Verhaltensregeln im Amtlichen Handbuch und auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages
- ↑ Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages zu "Inkompatibilitäten mit dem Bundestagsmandat", (2005)
Siehe auch
- Liste der Mitglieder des Deutschen Bundestages
- Hinterbänkler
- Trennung von Amt und Mandat
- Mitglied des Europäischen Parlaments (Abk. MdEP)
- Abgeordnetengesetz
Weblinks
Commons: Mitglied des Deutschen Bundestages – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien- Webseite des Bundestages mit weiteren Informationen über Abgeordnete inkl. Suchfunktion
- Biografien der MdB
- Bundeszentrale für politische Bildung: Arbeitswoche eines Bundestagsabgeordneten
- ZDFparlameter - Informationen zu Geschlecht, Alter, Familienstand, Nebentätigkeiten, Wahlkreis und Abstimmungsverhalten der Abgeordneten
Mitglieder des Deutschen BundestagesParlamentarischer Rat (1948–1949) – 1. Wahlperiode (1949–1953) – 2. Wahlperiode (1953–1957) – 3. Wahlperiode (1957–1961) – 4. Wahlperiode (1961–1965) – 5. Wahlperiode (1965–1969) – 6. Wahlperiode (1969–1972) – 7. Wahlperiode (1972–1976) – 8. Wahlperiode (1976–1980) – 9. Wahlperiode (1980–1983) – 10. Wahlperiode (1983–1987) – 11. Wahlperiode (1987–1990) – 12. Wahlperiode (1990–1994) – 13. Wahlperiode (1994–1998) – 14. Wahlperiode (1998–2002) – 15. Wahlperiode (2002–2005) – 16. Wahlperiode (2005–2009) – 17. Wahlperiode (seit 2009)
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