- Zugehör (Schweiz)
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Zugehör sind bewegliche Sachen, die nach Ortsgebrauch oder dem Willen des Grundeigentümers dauernd in eine Verbindung zu dem Grundstück, dem sie dienen sollen, verbracht wurden (ZGB 644 f). Je nach Ortsgebrauch (kantonales Recht) sind dies die Hotelmöbel, Produktionsanlagen, Energieeinrichtungen für Fabriken uam. Die Zugehör teilt das Schicksal der Hauptsache, nicht nur bei der Grundstückveräusserung, sondern auch bei Zwangsverwertung des Grundstücks. Wird die Zugehör nicht kraft Gesetzes, sondern auf Veranlassung des Grundeigentümers begründet, wird eine Liste der Zugehörgegenstände unter entsprechender Willenskundgabe im Grundbuch auf Begehren des Grundeigentümers angemerkt (ZGB 946 Abs. 2; GBVo 78). Ist eine Zugehöranmerkung erfolgt, so wird die Zugehörqualitität vermutet, solange nicht dargetan ist, dass die Sache nach den Vorschriften des Schweiz. Zivilgesetzbuches nicht Zugehör sein kann (ZGB 805 Abs. 2).
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