- Commercial Pilot Licence
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Als CPL (Commercial Pilot Licence) wird die Berufspilotenlizenz bezeichnet.
Dabei wird unterschieden zwischen CPL(A) für Flugzeuge (A = Aeroplane) und CPL(H) für Hubschrauber (H = Helicopter).
Die nachfolgenden Aussagen beziehen sich schwerpunktmäßig auf die Berufspilotenlizenz für Flugzeuge, CPL(A).
Sie erlaubt dem Piloten, beruflich und gewerbsmäßig (d. h. als Pilot gegen Bezahlung) Flüge durchzuführen. Diese Berechtigung kann nach 150 Flugstunden bei durchgehender oder 200 Flugstunden modularer Ausbildung erworben werden[1], sinnvollerweise sollte nach mindestens 100 Stunden zuvor noch die Zweimotorenberechtigung erworben werden.
Die Berufspilotenlizenz wie auch die Verkehrspilotenlizenz Airline Transport Pilot License (ATPL) wird in Deutschland vom Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig nach den Regeln der Joint Aviation Authorities (JAA) ausgestellt (JAR-FCL, Joint Aviation Regulations - Flight Crew Licensing) erteilt. Die genaue Bezeichnung dieser Lizenz lautet: "Lizenz für Berufspiloten (Flugzeug)"
Die CPL berechtigt zum Führen von Luftfahrzeugen aller eingetragener Muster als Pilot in Command (verantwortlicher Flugzeugführer), sofern der Flugzeugtyp von nur einem Piloten betrieben werden darf. Dieses Recht ist jedoch in Bezug auf Wetterbedingungen (JAR-OPS 1.430 ff.) und Flugerfahrung (JAR-OPS 1.960) sehr eingeschränkt.
Für Luftfahrzeuge, bei denen mindestens zwei Piloten vorgeschrieben sind (MPA, Multi Pilot Aeroplane), ist für den Pilot in Command (PIC) eine ATPL als Pilotenlizenz vorgeschrieben. Der Erste Offizier benötigt eine CPL und eine Instrumentenflugberechtigung IR (Instrument Rating) und muss die ATPL Theorieprüfung erfolgreich abgelegt haben.
Die CPL kann um mehrere Ratings, z.B. durch eine Instrumentenflugberechtigung, oder ein Multi-Engine-Rating (MEP- multi engine piston), das wäre dann für Kolbenmotoren, erweitert werden. Im ATPL sind einige Ratings bereits integriert.
Im gewerblichen Betrieb nach Instrumentenflugregeln ist es in Deutschland vorgeschrieben, dass ein Flugzeug von zwei Piloten geflogen wird (§ 41 Abs. 5 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 LuftBO).
Siehe auch
- Verordnung über Luftfahrtpersonal
- Privatpilotenlizenz (PPL)
- Multi-Crew Pilot Licence (MPL)
- Verkehrspilotenlizenz (ATPL)
- Verkehrsfliegerschule
- Fachschule für Luftfahrzeugführer (FFL)
Weblinks
Quellen
- ↑ JAR-FCL 1.140-170 deutsch (pdf) Nachfolgeregelung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
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