- Comtuhr
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Der Komtur (auch Kommentur (lat. Commendator Befehlshaber)) war bei den geistlichen Ritterorden der Obere einer Kommende (auch Komturei). Er war als Statthalter des Groß- bzw. Hochmeisters also derjenige Ritter, dem die Güter des Ordens für Rechnung desselben zur Verwaltung anvertraut (commendare) waren und zwar so, dass die einzelnen Mitglieder wie andere Regularkanoniker (canonici regulares) daraus ihren Unterhalt erhielten und nichts Eigenes besitzen durften. Obgleich in den Statuten den Komturen nur gestattet wurde, für sich aus den Einkünften so viel zu verwenden, wie zum standesmäßigen Unterhalt notwendig war, kannte doch die spätere Observanz keine Rechnungsablage mehr.
Bei dem Deutschen Orden fiel zwar der Nachlass eines Komturs an den Orden zurück, jedoch konnte auch das umgangen werden, wenn ihm der Hochmeister ein Testament zu machen erlaubte und ihm nach der Größe des Vermögens eine mäßige Abgabe auferlegte.
Durch Aufnahme in den Orden traten die Ritter nur in ein dem der Domicellaren bei den Stiftern ähnliches Verhältnis (hatten also weder Sitz noch Stimme im Kapitel) und rückten nach dem Alter in die Kommenden ein. Mehrere Kommenden bildeten eine Ballei (Provinz), der ein Bailli bzw. Landkomtur (commendator provincialis) vorgesetzt war.
Aufgaben
Der Komtur übte neben der Vermögensverwaltung auch alle Befugnisse der Obrigkeit wie Landverleihung, Steuerwesen und Gerichtsbarkeit aus.
Beim Johanniterorden war er ferner weltlicher und geistlicher Vorgesetzter für die Ordensbrüder und Diener sowie die Priester jener Kirchen, deren Patronat er innehatte. Der Komtur selbst besaß weder die Priesterweihe noch wurde er von den Ordensbrüdern gewählt, sondern ausschließlich vom Großprior/Prior berufen. In den frühen Jahren des Komturwesens wirtschaftete man auf Rechnung und musste die Überschüsse an die Ordenskammer abliefern. Später genügte die Zahlung eines Jahreszinses. Der Komtur besetzte die Pfarrämter seiner Komturei.[1]
Einzelnachweise
- ↑ Zeitschrift Johanniter Heft 2/2007
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