Achslast

Achslast

Die Achslast (auch Achsfahrmasse oder Radsatzlast genannt) eines Fahrzeugs ist der Anteil der Gesamtmasse (Eigenmasse + Masse der Ladung), der auf eine Achse (einen Radsatz) dieses Fahrzeugs entfällt.

Die Achslast wird in Tonnen (t) angegeben.

Bei gleichmäßiger Verteilung der Last gilt:

Radsatzlast=\frac{Eigengewicht + Ladungsgewicht}{Achsanzahl}

(Bei Straßenfahrzeugen nicht anwendbar [1])

Neben der effektiven Achslast ist auch die durch die Fahrgeschwindigkeit hervorgerufene dynamische Achslast entscheidend für den Verschleiß. Die zulässigen Achslasten werden für den Straßenverkehr im §34 der StVZO festgelegt[2], für den Bahnverkehr im §8 der EBO[3].

Achslast Straßenverkehr

Hohe Achslasten wirken sich stark überproportional auf den Verschleiß der Fahrbahn und einhergehende Folgeschäden (Schlaglöcher) aus. Eine Studie der American Association of State Highway and Transportation Officials (AASHO) zeigt, dass das Schädigungsausmaß mit der vierten Potenz der Achslast ansteigt;[4] eine Verdoppelung der Achslast schädigt also die Fahrbahndecke 16 Mal so stark wie die Ausgangslast, eine Vervierfachung verursacht bereits den 256-fachen Schaden.

Deshalb ist in den allermeisten Ländern die im regulären Verkehr maximal zulässige Achslast begrenzt.

Achslasten Eisenbahn

Die zulässige Achslast und die zulässige Meterlast einer Strecke legen ihre Einordnung in eine Streckenklasse[5] fest.

Aus der Achslast können streckenklassenabhängige Geschwindigkeitsbeschränkungen folgen, um den Verschleiß des Oberbaus zu begrenzen.

Als außergewöhnliche Sendung können die meisten Achslastüberschreitungen behandelt werden, solange es die Bauart des Wagens zulässt. Große Unterschiede zwischen den Achslasten eines Wagens sind jedoch besonders aufmerksam zu behandeln, da sie die Entgleisungswahrscheinlichkeit stark erhöhen[6].

Einzelnachweise

  1. Für die Rechnung sind starre Achsen notwendig
  2. http://bundesrecht.juris.de/stvzo/__34.html
  3. http://www.gesetze-im-internet.de/ebo/__8.html
  4. PDF „Die Kosten der Verkehrsinfrastruktur“ Seite 12
  5. RIV-Anlage II, Verladerrichtlinien Band 1, Kapitel 3.1
  6. Bei zweiachsigen Wagen darf das Verhältnis 2:1, und bei Drehgestellwagen 3:1 im Regelbetrieb nicht überschritten werden (RIV-Anlage II, Verladerrichtlinien Band 1, Kapitel 3.3)

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