Entgleisung

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Entgleisung der Lok „Amstetten“ 1875
An einer Gleissperre entgleiste Güterwagen in Ingolstadt Hbf
Entgleister ICE 1 nach dem ICE-Unfall in Eschede

Von Entgleisung spricht man, wenn ein Schienenfahrzeug seine spurführende Bahn, das Gleis verlässt. Das Gegenteil ist das Aufgleisen oder Eingleisen, das heißt das ordnungsgemäße Aufsetzen eines Schienenfahrzeugs auf die Schiene(n).

Für die Eisenbahnen der Bundesrepublik Deutschland definiert das Eisenbahn-Bundesamt: „Eine Entgleisung ist das Abgleiten oder Abheben eines Eisenbahnfahrzeuges von der Fahrbahn, auch wenn es sich selbst wieder aufgleist, oder der zweispurige Lauf eines Eisenbahnfahrzeugs.“ [1] Dies entspricht der Festlegung der UIC, die mit dieser Definition ein Fahrzeug als „entgleistes Fahrzeug“ beschreibt. Denn in den Fahrzeugreglementen der UIC (AVV „Allgemeiner Vertrag für die Verwendung von Güterwagen“ und RIC „Regolamento Internazionale delle Carrozze“), wird bei einem entgleisten Fahrzeug eine spezielle Untersuchung des betroffenen Rollmaterials gefordert. In Deutschland zählt die Entgleisung zu den gefährlichen Ereignissen im Bahnbetrieb.

Formal gesehen gilt also ein Schienenfahrzeug bereits als entgleist, wenn die Lauffläche des Rades die Schienenoberfläche verlassen hat, auch wenn es danach wieder auf die Schiene gelangt.

Inhaltsverzeichnis

Ursachen

Unbeabsichtigtes Entgleisen

Fahrzeugbedingte Ursachen

Schienenfahrzeuge können entgleisen, wenn sie für die Fahrweggeometrie (Kurvenradius, Überhöhung, Weichenbauart usw.) eine zu hohe Geschwindigkeit haben. Des Weiteren können Fehler am Fahrzeug (zum Beispiel Rad- und Achsenfehler, Sollmaßabweichungen an den Spurkränzen, Achsbruch und Defekte an Drehgestellen) zur Entgleisung führen. Nicht ordnungsgemäße Ladungssicherung oder über die Maßen unsymmetrische Beladung können Güterwagen aus dem Gleis wuchten.

Bedienerbedingte Ursachen

Zur Entgleisung kann es kommen, wenn der Fahrzeugbediener eine Fehlhandlung ausführt. Das kann zum Beispiel die Nichtbeachtung von Signalen sein, überhöhte Geschwindigkeit und das Anfahren in die falsche Richtung (vor oder zurück). Verbremst sich der Lokführer vor einem Gleisabschluss, zum Beispiel Prellbock, kommt es ebenfalls zum Entgleisen und Überfahren des Gleisendes. Beim Rangieren, im Ablaufbetrieb sowie beim Befahren enger Gleisbögen können Fahrzeuge überpuffern und dadurch entgleisen. Hierbei schieben sich die Puffer zweier Fahrzeuge hintereinander und hebeln sich aus dem Gleis.

Fehler der Bediener der Eisenbahninfrastruktur, etwa Fahrdienstleiter und Weichenwärter, können beispielsweise in folgenden Fällen zu Entgleisungen führen:

  • Eine Weiche wird umgelegt, während ein Schienenfahrzeug darüber fährt.
  • Ein falsches Signalbild wird eingestellt, bzw. eine falsches Signal wird beachtet.
  • Die Verständigung insbesondere beim Rangieren ist unzureichend oder missverständlich.
  • Ein notwendiger Befehl wird nicht oder missverständlich gegeben.
  • Die notwendigen Voraussetzungen für das Zulassen einer Zug- oder Rangierfahrt wurden nicht vollständig überprüft und vorgefunden.
  • Unbeabsichtigtes Anheben des Fahrzeuges während des Be- und Entladens (z.B. dass beim Entladen durch einen verkanteten Container der Wagen mit angehoben wird)
  • Überfahren eines Hemmschuhs, denn dabei "springt" das Rad über den Hemmschuh (Gilt auch dann, wenn das Fahrzeug danach wieder richtig auf dem Gleis steht)

Durch Fehlbedienung von Fahrzeugen, können technisch bedingte Entgleisungen gefördert werden. So sind oft starkes Beschleunigen bzw. Abbremsen auf schadhaften Gleisanlagen mit verantwortlich für eine Entgleisungen. Das heisst, dass zuvor mehrere Züge ohne Probleme den Schaden überfahren konnten, erst die zusätzlich -durch Beschleunigen/Bremssen ausgelöste- dynamischen Kräfte ermöglichten die Entgleisung.

Fahrwegbedingte Ursachen

Der störungsfreie und ruhige Lauf von Schienenfahrzeugen wird von der ordnungsgemäßen Gleislage gewährleistet. Umgekehrt kann jede unzulässige Abweichung der Lage und des Zustandes der Gleise und Weichen zur Entgleisung führen. Beispiele sind unter anderem:

Nicht zu einer Entgleisung führen sollte jedoch eine stumpf befahrene Weiche, die sich in der falschen Lage befindet. Die Weichen sind für dieses Auffahren der Weichenzungen konstruiert („Aufschneiden“ bezeichnet das Befahren der Weiche von der Spitze her bei nicht korrekt anliegender Weichenzunge), wobei aber nur eine Entgleisung des Zuges, nicht aber eine Beschädigung des Weichenverschlusses, vermieden werden kann. Das Aufschneiden funktioniert aber konstruktionsbedingt bei Schnellfahrweichen und anderen Weichentypen mit beweglichen Herzstück nicht, da ein falsch gestelltes Herzstück nicht aufgefahren werden kann. Um Entgleisungen auf Weichen zu verhindern, wird beim Einstellen einer Fahrstraße im Stellwerk die Endlage überprüft und die Weiche gegen Umstellen gesichert.

An besonders gefährlichen Stellen im Schienennetz (etwa vor Eisenbahnbrücken) werden Führungsschienen als Entgleisungsschutz angebracht. Das sind zwei zusätzliche inseitige Schienen, die das Verlassen der Gleise erschweren.

Beabsichtigtes Entgleisen

Eine Entgleisung wird absichtlich herbeigeführt, um dadurch größeren Schaden abzuwenden, zum Beispiel wenn ein abgestellter Wagen selbstständig davonrollt und andere Züge gefährdet. Das erfolgt entweder durch Entgleisungsvorrichtungen oder durch Falschstellen von Weichen, so dass das gefährdende Fahrzeug zum Stehen oder Umstürzen gebracht wird.

Entgleisungsvorrichtungen wie Sandweichen und Gleissperren gehören zu den Flankenschutzvorkehrungen. Sie erzwingen eine Umleitung oder gar Entgleisung von Fahrzeugen, die eine unzulässige Bewegung durchführen.

Die notwendige Entgleisung durch Anheben des Schienenfahrzeugs mittels Hubvorrichtung oder Krananlage für Instandhaltungs- oder Reparaturzwecke ist kein gefährliches Ereignis oder Störfall im Sinne der obigen Definitionen.

Folgen

Durch eine Entgleisung wird ein Schienenfahrzeug sehr schnell abgebremst. Da das Verlassen des spurgeführten Fahrwegs das Fahrzeug unkontrollierbar macht, stellt die Entgleisung in jedem Fall eine Störung und Beendigung der beabsichtigten Bewegung dar und führt zu Schäden an Fahrzeugen und Fahrweg, oft verbunden mit Personen- bzw. Ladungsschäden. Entgleisungen bei höheren Geschwindigkeiten führen oft auch zum Umstürzen der Fahrzeuge.

Wenn entgleiste Fahrzeuge oder verlorene Ladung ins Nebengleis ragen oder geraten, kann es dort zu Folgeentgleisungen dort verkehrender Züge oder Rangierabteilungen kommen. Eine weitere Folgeerscheinung bei Entgleisungen auf elektrifizierten Strecken und Bahnhöfen ist die Beschädigung der Oberleitungsanlagen einschließlich der Oberleitungsmasten.

Zur raschen Erkennung von Entgleisungen können fahrzeugseitige Detektoren eingesetzt werden. Neu ist die Entwicklung von infrastrukturseitigen Prototypen. In beiden Fällen kann das Ausmaß bei der Entgleisung vermindert werden, wenn sie rechtzeitig erkannt wird und sofortige Gegenmaßnahmen wirksam werden.

Ist ein Schienenfahrzeug entgleist, bedarf es vor seinem neuerlichen Einsatz im Betrieb einer Lauffähigkeitsuntersuchung. Gleichermaßen ist der Zustand des Fahrwegs und gegebenenfalls der Oberleitungsanlage zu überprüfen. Diese sind bei Bedarf wieder instand zu setzen.

Selbst scheinbar harmlose Entgleisungen können zu strukturellen Schäden am Fahrzeug führen. Denn bei jeder Entgleisung muss man davon ausgehen, dass das Fahrzeug punktuell überbeansprucht wurde, zum Beispiel wenn eine Radscheibe schlagartig die gesamte Last der Wagenachse (oder noch mehr) aufnehmen muss. Zusätzlich erfolgt die Lastaufnahme oft nicht in dem Winkel wie die Radscheibe für Lasten ausgelegt ist. Dies kann dazu führen, dass nach der Entgleisung die beiden Radscheiben nicht mehr parallel zueinander stehen. Auch können sich die Federn verschieben, wodurch sie sich nicht mehr in der richtigen Lage befinden oder nicht mehr korrekt geführt sind. Mit der Lauffähigkeitsuntersuchung wird dann abgeklärt, ob es dabei zu Schäden kam.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. EBA-Anweisung A 210000 Gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb melden, untersuchen und berichten, gültig ab 1. Januar 2000 (Diese Anweisung ist auch Anhang 1 zur Vorschrift DS 123.0180 der Deutschen Bahn)

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