- Deutsche Bahn Gründungsgesetz
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Basisdaten Titel: Gesetz über die Gründung einer
Deutsche Bahn AktiengesellschaftKurztitel: Deutsche Bahn Gründungsgesetz Abkürzung: DBGrG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht Fundstellennachweis: 931-4 Datum des Gesetzes: 27. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2378, 2386 ff.)Inkrafttreten am: 1. Januar 1994 Letzte Änderung durch: Art. 307 VO vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407, 2447)Inkrafttreten der
letzten Änderung:8. November 2006
(Art. 559 VO vom 31. Oktober 2006)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft vom 27. Dezember 1993 behandelt die Ausgliederung des unternehmerischen Bereichs des Bundeseisenbahnvermögens und die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft. Es trat als Artikel 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetz am 1. Januar 1994 in Kraft.
Frühestens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister sind aus der Deutsche Bahn AG die Bereiche „Personennahverkehr“, „Personenfernverkehr“, „Güterverkehr“ und „Fahrweg“ in neu gegründete Aktiengesellschaften auszugliedern.
Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist
- das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und Personen
- das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur; dazu zählen insbesondere die Planung, der Bau, die Unterhaltung sowie die Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme
- Geschäftstätigkeiten in dem Eisenbahnverkehr verwandten Bereichen.
Im zweiten Abschnitt des Gesetzes wird die Überleitung des Personals behandelt.
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