- Deutsches Recht
-
Deutsches Recht bezeichnet:
- Deutsches Recht (historisch) ist ein rechtshistorischer Begriff, mit dem auf als germanisch angesehene Traditionslinien des Rechts im Gebiet des späteren Deutschlands (im Unterschied zu römischen Einflüssen) Bezug genommen wird.
- Deutsches Recht (1912–1920) in Waidmannslust (heute zu Berlin gehörend) erschienene Zeitschrift (Untertitel „Eine gemeinverständliche Zeitschrift zur Verbreitung von Rechtskunde und zur Erlangung eines volkseigenen Rechts“).
- Deutsches Recht (1931–1945), Zentralorgan des National-Sozialistischen Rechtswahrerbundes
- Deutsches Recht (Gesetzessammlungen) ist darüber hinaus der Name von verschiedenen Gesetzessammlungen, die das zum Erscheinungszeitpunkt in Deutschland geltende Recht oder auch nur bestimmte Teile davon, ggf. auch außer Kraft getretenes Recht, zusammenstellen und auf einfache Weise verfügbar machen.
Siehe auch:Diese Seite ist eine Begriffsklärung zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe.
Wikimedia Foundation.